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Gerade in Erholungsgebieten treffen häufig verschiedene Personengruppen wie Hundehalter, Freizeitsportler, Spaziergänger, Reiter, Land- und Forstwirte und Naturschützer aufeinander. Und für alle Besucher gilt natürlich das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Doch im Alltag halten sich nicht alle daran, und so kommt es dann auch immer wieder zu Konflikten.


Für Hundebesitzer gilt, dass die Mitnahme von Hunden u.a. auf Kinderspielplätzen, in Badeanstalten und auf Liegewiesen verboten ist (§ 3 Hundegesetz). Für besondere Gebiete, wie z.B. Deiche, Park- und Grünanlagen und Naturschutzgebiete gilt eine grundsätzliche Anleinpflicht. Und auch beim Waldbesuch ist zu beachten, dass Hunde nur angeleint im Wald mitgenommen werden dürfen (§ 17 Landeswaldgesetz Schleswig Holstein).

Ein Verstoß gegen die Anleinpflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit da und wird mit einem Bußgeld in Höhe von mind. 50,00 € geahndet.

Fragen zum Hundegesetz oder zur Hundehaltung (z.B. Hundesteuer oder Auslaufgebiete) beantwortet Ihnen ihr zuständiges Ordnungsamt. Weitergehende Informationen zum Thema Hundehaltung finden Sie auch im Informationsblatt zur Hundehaltung.


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