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Schornsteinfegerwesen

Der Kreis Pinneberg ist Fachaufsicht über die 27 bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Kreis Pinneberg, die jeweils für einen Kehrbezirk zuständig sind. Den für Sie zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger finden Sie im Internet unter http://www.schornsteinfeger-pi.de/.

Eigentümer von Feuerungsanlagen sind verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungs- und Messarbeiten an ihren kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht durchführen zu lassen. Welche Anlagen zu kehren bzw. zu überprüfen sind und in welchen Intervallen ist in der bundesweit einheitlichen Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) und der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1.BImSchV) festgelegt.

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger setzen nach jeder Feuerstättenschau in einem gebührenpflichtigen Feuerstättenbescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten in welchem Zeitraum vom Eigentümer zu veranlassen sind.

Seit 01.01.2013 kann jeder zugelassene Betrieb des Schornsteinfegerhandwerks mit der Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten beauftragt werden. Sofern Schornsteinfegerarbeiten nicht vom Kehrbezirksinhaber durchgeführt werden ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die frist- und fachgerechte Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten auf einem gesonderten Formblatt nachzuweisen.

Auch nach der Reform des Schornsteinfegerrechts gibt es Tätigkeiten, die nicht dem Wettbewerb unterliegen und nur vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden dürfen. Dazu zählen z.B. die Bauabnahme von Feuerstätten und die Feuerstättenschau. Während der Feuerstättenschau, die laut Gesetz in einem Zeitraum von sieben Jahren zweimal durchzuführen ist, besichtigt der Bezirksschornsteinfegermeister sämtliche Feuerungsanlagen (Feuerstätte plus Abgasanlage) eines Gebäudes und überprüft die Betriebs- und Brandsicherheit.

Seit 01.01.2013 sind nur noch die Gebühren für die Aufgaben, die dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorbehalten sind in der Kehr- und Überprüfungsordnung geregelt. Die Gebühren für die Schornsteinfegerarbeiten unterliegen nicht mehr der gesetzlichen Regelung.

Weitergehende externe Informationen


Ihre Ansprechperson/en

Frau Niemann

Fachdienst Sicherheit, Verbraucherschutz und Migration (FD 22)

Team Ordnung (22-21)

Telefon:  04121/ 4502-2235

Fax:  04121/ 4502-92235

E-Mail:  waffen.jagd.ordnung@kreis-pinneberg.de

Raum:  4.120

Bürozeiten:  vormittags


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