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Gemäß § 16 Abs. 3 Handwerksordnung kann der Kreis, bzw. die jeweilige Stadt von Amts wegen oder auf Antrag der Handwerkskammer die Fortsetzung des Betriebes untersagen, wenn der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen der Vorschriften der Handwerksordnung ausgeübt wird.
Die Ordnungsbehörde des Kreises Pinneberg ist lediglich für die Städte, Ämter und Gemeinden des Kreises mit weniger als 20.000 Einwohnern zuständig. Die Städte Elmshorn, Pinneberg, Quickborn und Wedel nehmen diese Aufgabe selbst wahr.
Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Handwerksordnung obliegt der Ordnungsbehörde des Kreises Pinneberg lediglich für den Bereich der Städte, Ämter und Gemeinden des Kreises mit weniger als 20.000 Einwohnern.
Die Städte Elmshorn, Pinneberg, Quickborn und Wedel mit mehr als 20.000 Einwohnern nehmen diese Aufgabe in eigener Zuständigkeit wahr.
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