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Aufenthaltstitel (eAT-Karte)

Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) wird für folgende Aufenthaltstitel ausgestellt:

  • Aufenthaltserlaubnis
  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG
  • Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht Unionsbürger sind
  • Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht Unionsbürger sind
  • Aufenthaltserlaubnis für Schweizer

Der eAT wird ausschließlich von der Bundesdruckerei in Berlin ausgestellt und anschließend an die zuständige Ausländerbehörde versandt. Dadurch ergeben sich Wartezeiten von ca. 4-6 Wochen. Die Ausländerbehörde ist seitdem nicht mehr in der Lage, Ihren Aufenthaltstitel direkt bei der Vorsprache zu verlängern. Diese Regelung gilt auch für Passüberträge.


Persönliche Vorsprache und Terminvergaben in der Ausländerbehörde

Eine Vorsprache zur Erteilung oder Verlängerung der oben genannten Aufenthaltstitel oder der Vornahme eines Passübertrages kann bedingt durch den eAT nur noch nach Vereinbarung eines Termins erfolgen. Bitte beachten Sie, dass jede Person ab 6 Jahren, die einen eAT beantragt, persönlich vorsprechen muss.

Die Online-Ausweisfunktion

Sie haben die Möglichkeit sich eine Zusatzfunktion, die Online-Ausweisfunktion, für Ihren eAT frei schalten zu lassen. Diese Funktion ermöglicht, dass Sie sich überall dort online ausweisen können, wo im Internet oder an Automaten solche Dienste angeboten werden. Online-Shops, Versicherungen, Banken, eMail-Anbieter oder soziale Netzwerke, aber auch Behörden und Ämter werden solche Dienste in Zukunft immer mehr anbieten.

Abholung des eAT

Die Ausländerbehörde teilt Ihnen den Abholungszeitpunkt mit. Bitte beachten Sie für die Abholung die folgenden Punkte:

  • Die Aushändigung kann nur an den eAT-Inhaber persönlich oder an eine bevollmächtigte Person erfolgen (gilt nicht für Personen unter 16 Jahren). Die entsprechende Vollmacht finden Sie hier.
  • Bitte entscheiden Sie bis zur Abholung, ob Sie die Online-Ausweisfunktion nutzen möchten oder nicht.
  • Bei Erhalt des PIN- und PUK-Briefs der Bundesdruckerei liegt der eAT hier noch nicht vor; eine Terminvereinbarung ist nicht erforderlich!

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