Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird zur Eintragung von Sondereigentum im Grundbuch benötigt. Nur mit ihr kann ein Gebäude oder ein Grundstück in rechtlich selbstständige Einheiten aufgeteilt werden.
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Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist ein amtliches Dokument, das bestätigt, dass bestimmte Gebäude- und Grundstücksteile (z. B. Wohnungen oder gewerblich genutzte Einheiten), auch Stellplätze, in sich abgeschlossen sind. Sie ist Voraussetzung für die Bildung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird zur Eintragung von Sondereigentum im Grundbuch benötigt. Nur mit ihr kann ein Gebäude oder ein Grundstück in rechtlich selbstständige Einheiten aufgeteilt werden.
Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer des Grundstücks, Erbbauberechtigte oder Personen mit besonderem Interesse (z. Bsp. Erwerber). Bevollmächtigte Dritte (z. B. Architekten, Notare, Verwalter) können ebenfalls den Antrag einreichen.
Machen Sie sich vor der Antragstellung Gedanken darüber, ob Räume oder Grundstücksteile als Sonder- oder Gemeinschaftseigentum bzw. als Gemeinschaftseigentum mit einem Sondernutzungsrecht eingetragen werden sollen. Auch Grundstücksteile und Stellplätze können als Sondereigentum festgelegt werden, wenn sie auf den Aufteilungsplänen bemaßt sind. Die Eintragung ist auf den Planunterlagen vorzunehmen. Bitte ergänzen Sie die Planunterlagen um eine entsprechende Legende.
Zur Beantragung werden in der Regel folgende Unterlagen in 1-facher Ausfertigung benötigt:
Die Planunterlagen müssen maßstabsgetreu sein. Grundsätzlich haben die Unterlagen den Anforderungen der Bauvorlagenverordnung zu entsprechen.
Der Antrag ist schriftlich im Fachdienst Bauordnung einzureichen.
Die Bearbeitungszeit variiert je nach Umfang der Unterlagen und dauert ca. 6 Wochen. Die Gebühren richten sich nach der Anzahl der Wohneinheiten: 50,00 €/ Wohneinheit. Jede weitere Ausfertigung wird mit 30,00 € berechnet.
Die Bescheinigung bezieht sich ausschließlich auf die bauliche Abgeschlossenheit, nicht auf baurechtliche Genehmigungen.
Änderungen am Gebäude nach Ausstellung der Bescheinigung können eine neue Bescheinigung erforderlich machen.
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