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Als Verbraucherin und Verbraucher haben Sie vier Möglichkeiten, Ihren Unmut zu bekunden:
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Der einfachste Weg ist der, zu dem sich auch Herr Durstig entschieden hat:
- Er bringt den angebrochenen Kasten sofort in den Supermarkt zurück. Dort spricht er mit dem Verkaufspersonal und der Geschäftsleitung. Sein Hinweis wird dankbar angenommen und anstandslos kann er wählen: Geld zurück oder einen vollen, einwandfreien Kasten Bier gleicher Marke.
- Etwas aufwendiger ist dagegen die Beschwerde direkt beim Herstellerbetrieb:
- Hierbei müssen Sie erst die Adresse des Herstellers ermitteln, ein Anschreiben verfassen, ein Päckchen mit der mangelhaften Ware und dem Anschreiben packen und versenden. Doch oft - wie im Falle von Frau Emsig - wird die Mühe belohnt. Sie erhielt anstelle der gerade gekauften Creme, die sich bereits in zwei Phasen getrennt hatte, Ersatz und ein Begleitschreiben mit entsprechender Entschuldigung.
- Finden Sie weder beim Verkaufspersonal noch beim Hersteller Gehör, können Sie sich auch an eine der zahlreichen Verbraucherberatungsstellen wenden, die in nahezu allen Großstädten zu finden sind. Sie vermitteln im Reklamationsfalle und geben fachkundigen Rat.
- Die vierte Möglichkeit, die Sie vor allem bei schwerwiegenden Fällen nutzen sollten: Sie können den Vorfall bei der Lebensmittelaufsicht anzeigen. Und das möglichst schnell! Denn tritt beispielsweise Brechdurchfall nach dem Verzehr eines Lebensmittels auf, wäre es möglich, dass auch andere Menschen gesundheitlich gefährdet sind. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Lebensmittelaufsicht nehmen sich Ihres Anliegens an und leiten unverzüglich die notwendigen Schritte ein.