Beim Anklicken der Sprachfunktion wird eine Verbindung mit Google hergestellt und Ihre personenbezogenen Daten werden an Google weitergeleitet!

Die Abteilung Zuwanderung und Integration ist zuständig für die Einbürgerung, also den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für Ausländer mit langer Aufenthaltsdauer in Deutschland und auf Antrag. Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Einbürgerungsrecht. Informationen zum Staatsangehörigkeitsrecht, z.B. Beibehaltungsgenehmigung, Staatsangehörigkeitsausweis oder Optionspflicht, finden Sie unter Staatsangehörigkeitsrecht.

Das Land Schleswig-Holstein hat sich mit dem Flüchtlingspakt aus dem Jahr 2015, die Etablierung eines lokal abgestimmten Aufnahme- und Integrationsmanagement in den Kreisen und kreisfreien Städten zum Ziel gesetzt. Der Kreis Pinneberg unterstützt mit dem „Handlungskonzept Integration“ dieses Ziel und die Förderung. Die Einbürgerung als solches ist dabei nicht nur ein wichtiger Meilenstein im Integrationsprozess, sondern soll den Schlussstein einer gelungenen Integration darstellen.

Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes zum 27.06.2024:

Die folgenden Informationen sollen Ihnen den Ablauf und die Voraussetzungen für die Einbürgerung erklären und versuchen bereits bestehende Fragen zu beantworten. Sollten Sie Ihre gesuchte Information nicht finden, dann setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.


 Wichtiger Hinweis für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge (Inhaber von blauen Reiseausweisen):

Sofern Sie für den Einbürgerungsprozess einen Nationalpass bei Ihren Heimatbehörden beantragen müssen, lassen Sie sich das unbedingt vorher schriftlich von der Einbürgerungsbehörde bestätigen. Ansonsten ist die Einbürgerungsbehörde gesetzlich verpflichtet, das dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu melden, was ein Widerrufsverfahren Ihres Schutzstatus zur Folge haben kann.


 Wichtiger Hinweis zur doppelten (mehrfachen) Staatsangehörigkeit:

Das „neue“ deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz erlaubt die Hinnahme von Mehrstaatigkeit (doppelte oder mehrfache Staatsangehörigkeit). Bitte informieren Sie sich eigenständig bei Ihrer Auslandsvertretung, ob der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach den Gesetzen Ihres Heimatstaates Folgen haben könnte (z.B. den automatischen Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit oder eine entsprechende Meldepflicht).


Webseiten-ID: 20052186