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Tierische Nebenprodukte sind ganze Tierkörper und Tierkörperteile getöteter bzw. verendeter Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs die nicht für Lebensmittelzwecke verwendete sowie auch nicht für Zuchtzwecke vorgesehene Eizellen, Embryonen und Samen. Alle von geschlachteten Tieren stammenden Reststoffe, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind, sind ebenfalls tierische Nebenprodukte. Diese sind so zu verwerten bzw. sicher zu entsorgen, dass weder die Gesundheit von Menschen und Tieren, noch die Umwelt gefährdet werden. Nicht als tierische Nebenprodukte dagegen gelten tote Wildtiere in der Natur, soweit sie keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen sowie auch nicht Tierkörper und Teile von freilebendem Wild, die nach der guten jagdlichen Praxis nicht eingesammelt werden brauchen.


Schutzziele und Verantwortlichkeiten im tierischen Nebenprodukterecht

In der Europäischen Union ist die Handhabung von tierischen Nebenprodukten von der Entstehung des Materials bis zur Beseitigung oder sicheren Verwendung umfassend geregelt.

Die Hauptziele der europäischen Rechtsvorschriften zu tierischen Nebenprodukten sind der Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt und der Schutz der Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette. Tierischen Nebenprodukten kommt eine große Bedeutung zu bei der Übertragung von infektiösen Tierkrankheiten, wie zum Beispiel der Maul- und Klauenseuche, der Schweinepest oder BSE zu, ihre fachgerechte Beseitigung oder Verwendung ist damit wichtiger Teil der Tierseuchenbekämpfung.

Der Anwendungsbereich umfasst alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, also vom Ort der Entstehung bis zum fertigen Produkt. Das fertige Produkt, sei es Futtermittel, muss sicher sein, also frei von Fehlern oder Mängeln und den rechtlichen Anforderungen genügen. Tierische Nebenprodukte dürfen in der Lebensmittelkette keinen Eingang mehr finden. Die Verwendung in der Futtermittelkette ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich.

Die europäischen Rechtsvorschriften zu tierischen Nebenprodukten weisen die Pflichten hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen eindeutig zu. So liegt die Verantwortung im Sinne der Rechtsvorschriften beim Unternehmer. Darunter sind alle Tätigkeiten, die mit tierischen Nebenprodukten zusammenhängen, zu verstehen: Sammlung, Transport, Handhabung, Verarbeitung, Umwandlung, Bearbeitung, Lagerung, Inverkehrbringen, Vertrieb, Verwendung und Entsorgung. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wiederum müssen gewährleisten, dass die Anforderungen im tierischen Nebenprodukte-recht von den Unternehmern eingehalten werden.

Kategorisierung und Trennung von tierischen Nebenprodukten

Die tierischen Nebenprodukte werden nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier in drei Risikokategorien eingeteilt, die demzufolge unterschiedlich zu verarbeiten bzw. zu entsorgen sind.

Eine strikte Trennung der drei Kategorien vom Anfall bis zur Beseitigung ist die Grundlage für eine gesicherte Verarbeitung und unschädliche Beseitigung. Sofern eine Vermischung verschiedener Kategorien stattfindet, wird das Gemisch der Kategorie mit dem höheren Risiko zugeordnet.

Kategorie 1: Material mit einem hohen Risiko

Hierzu zählen Materialien mit dem höchsten Risiko, wie zum Beispiel

  • Tierkörper oder Tierkörperteile von Transmissibler Spongiformer Encephalopathie (TSE)-verdächtigen oder betroffenen Tieren,
  • Tiere, die im Rahmen von TSE-Tilgungsmaßnahmen getötet wurden, sowie
  • Heim-, Zoo- und Zirkustiere, ebenso Wildtiere, wenn der Verdacht besteht, dass sie mit einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit infiziert sind,
  • Spezifiziertes Risikomaterial (also Material, welches im Rahmen der Schlachtung im Hinblick auf TSE entfernt werden muss) und Tierkörper oder Teile toter Tiere, die dieses Material enthalten,
  • Tierische Nebenprodukte, die Rückstände verbotener Stoffe (z. B. wachstumsfördernde Hormone), Tierarzneimittel und Kontaminanten (z. B. Dioxin, PCB) über den zulässigen Höchstwerten enthalten,
  • Küchen- und Speiseabfälle von international eingesetzten Verkehrsmitteln,
  • Gemische, die tierische Nebenprodukte mit Material der Kategorie 1 enthalten. Folglich werden bei der Abwasserbehandlung eingesammelte Materialien in Betrieben, die Material der Kategorie 1 verarbeiten oder spezifiziertes Risikomaterial entfernen, der Kategorie 1 zugeordnet.
Kategorie 2: Material mit einem mittleren Risiko

Zu dieser Kategorie zählen zum Beispiel

  • Tiere, die auf anderem Wege zu Tode kamen als durch Schlachtung oder Tötung zum menschlichen Verzehr, einschließlich Tieren, die zum Zweck der Seuchenbekämpfung getötet werden, Föten, Eizellen, Embryonen und Samen, die nicht für Zuchtzwecke vorgesehen sind und tot in der Eischale liegendes Geflügel (Küken)
  • Tierische Nebenprodukte, die Rückstände von zugelassenen Stoffen oder Kontaminanten aufweisen, die über den Grenzwerten liegen, Erzeugnisse mit Fremdkörpern,
  • Magen- und Darminhalt sowie Ausscheidungen landwirtschaftlicher Nutztiere (Gülle und Festmist), sowie
  • andere tierische Nebenprodukte als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 3,
  • tierische Nebenprodukte, die bei der Abwasserbehandlung eingesammelt werden,
  • tierische Nebenprodukte, die in Betrieben, die Material der Kategorie 2 verarbeiten, sowie in Schlachtbetrieben, in denen kein spezifiziertes Risikomaterial entfernt wird, werden von dieser Kategorie mitumfasst.
Kategorie 3: Material mit einem geringen Risiko

Zur Kategorie 3 zählen zum Beispiel

  • Schlachtkörperteile und Teile von genusstauglichen Tieren, wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr verwendet werden, sowie nach den Gemeinschaftsvorschriften als untauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen auf Mensch oder Tier übertragbare Krankheiten aufwiesen. Dazu gehören Geflügelköpfe, Häute und Felle, Hörner und Füße, Schweineborsten, Federn und Blut,
  • Materialen von Wasser-, Weich- und Krebstieren, wirbellosen Tieren, Brüterei- und Ei-Nebenprodukten, Eier, getötete Eintagsküken, sofern keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten vorliegen,
  • Teile von lebenden Tieren wie zum Beispiel Blut, Wolle, Federn, Haare und Rohmilch
  • ehemalige tierische Lebensmittel, sowie
  • tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen anfallen und Küchen- und Speiseabfälle, mit Ausnahme derer von international eingesetzten Verkehrsmitteln.
Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte

Tierische Nebenprodukte sind durch Verbrennung oder Mitverbrennung sowie Deponierung zu beseitigen oder als Brennstoff zu verwenden. Die Herstellung von Folgeprodukten ist unter bestimmten Voraussetzungen, die eine sichere Bearbeitung garantieren, möglich. Zudem kann Material der Kategorie 2 kompostiert oder in Biogas umgewandelt, sowie zur Herstellung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln verwendet und auf Flächen ausgebracht werden. Die Verarbeitung zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere, Pelztiere und Heimtierfuttermittel ist mit Einschränkungen aus Material der Kategorie 3 zulässig.

Registrierung, Zulassung und Rückverfolgbarkeit

Wird ein Unternehmer auf einer der Stufen der Erzeugung, des Transports, der Handhabung, der Verarbeitung, der Lagerung, des Inverkehrbringens, des Vertriebs, der Verwendung oder der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten tätig, muss dies der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht vor Aufnahme der Tätigkeit nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur behördlichen Registrierung angezeigt werden. Bestimmte Tätigkeiten beziehungsweise Betriebe bedürfen jedoch einer Zulassung nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die gesondert zu beantragen ist. Dazu zählen beispielsweise Hersteller von Futtermitteln oder organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln.

Futtermittelhersteller unterliegen auch der Überwachung durch die Futtermittelaufsicht des Landes Schleswig-Holstein und müssen sich dort wegen einer futtermittelrechtlichen Registrierung bzw. Zulassung anmelden. Kontakt Futtermittelaufsicht: Landeslabor Schleswig-Holstein, Max-Eyth-Str. 5, 24537 Neumünster E-Mail: futtermittel@lsh.landsh.de Tel. 04321-904 612 und unter: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/LLABOR/Service/service_node.html.

Tierische Nebenprodukte sind stets getrennt von Lebensmitteln zu halten sowie eindeutig zu kennzeichnen und zu identifizieren. Jeder Transport von tierischen Nebenprodukten muss von einem Handelspapier begleitet sein, das die wesentlichen Angaben zur Herkunft, zur Art, zur Menge des Materials, zum Transporteur und zum Bestimmungsort enthält. Darüber hinaus hat jeder Betrieb für tierische Nebenprodukte entsprechende Aufzeichnungen zum Warenverkehr und zu den jeweiligen Tätigkeiten zu führen. Dadurch wird die Rückverfolgbarkeit sichergestellt.

Was ist zu tun, wenn mein Haustier stirbt

Jeder Tierhalter und jede Tierhalterin steht irgendwann einmal vor der Frage: Was tun, wenn mein Haustier stirbt? Es bestehen verschiedene Möglichkeiten, z.B.:

  1. Wenn das Heimtier (Hund, Katze u.a. kleine Heimtiere) in einer Tierarztpraxis gestorben z.B. euthanasiert ist, kümmert sich die Praxis i.d.R. auf Wunsch um die Abholung.
  2. Tierhalter, die ihr Heimtier (Hund, Katze u.a. kleine Heimtiere) keiner Tierkörperbeseitigungs-anlage zuführen möchten, können diese auch auf zugelassenen Tierfriedhöfen begraben lassen oder in einem zugelassenen Tierkrematorium einäschern lassen (§ 4 Abs. 1 TierNebG),
  3. Verstorbene Heimtiere werden im Kreis Pinneberg aber auch von einem Tierkörperbeseitigungsunternehmen auf Kosten des(r) Eigentümers(in) abgeholt:
    Kontakt: Rendac Jagel GmbH, Boklunder Weg, 24878 Jagel Tel. 0800-7793333 Fax: 04624-8024-20,
  4. Für Pferde gibt es als Alternative zur Tierkörperbeseitigungsanstalt auch die Möglichkeit der Kremierung in einem für Pferde zugelassenen Tierkrematorium. Hierzu ist eine Ausnahmegenehmigung (§ 4 Abs. 2 TierNebG) zu beantragen, das Ministerium hat dazu auch ein Merkblatt für Pferdehalter auf seiner Homepage abrufbar. Bitte wenden Sie sich unverzüglich nach dem Tod Ihres Pferdes an das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Naturschutz und Digitalisierung (MELUND) z.B. per E-Mail: veterinaerwesen@melund.landsh.de.
  5. Ist der/die Tierhalter(in) Besitzer(in) eines Grundstücks, darf er/sie kleine Heimtiere auf dem eigenen Grundstück vergraben, wenn dabei die gesetzlichen Vorgaben beachtet werden:
    • nur einzelne Körper von eigenen kleinen Heimtieren (Hund, Katze, Kaninchen, Hamster, Ziervogel u.a.) auf dem eigenen Grundstück
    • nur nach vorheriger Abstimmung mit der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht und ausnahmsweiser Zulassung gemäß Art. 19 Abs. 1 a) der VO (EG) Nr. 1069/2009
    • nicht in einem Wasserschutzgebiet
    • nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze
    • Bedeckung des Tierkörpers mit einer Erdschicht von mindestens 50 Zentimetern (vom Rand der Grube gemessen)
Rechtsgrundlagen

Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die seit dem 4. März 2011 die bislang geltende Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 abgelöst hat, gilt für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, die gemäß dem Europäischen Recht vom Verzehr ausgeschlossen sind. Der Verordnungstext erfasst auch Erzeugnisse und Rohstoffe tierischen Ursprungs, die aufgrund einer Entscheidung eines Unternehmers von der Lebensmittelkette ausgeschlossen sind und damit für andere Zwecke als zum menschlichen Verzehr bestimmt sind.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 werden tierseuchen- und hygienerechtliche Bedingungen für die Abholung und Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie für das In-Verkehr-Bringen, die Ein-, Durch- und Ausfuhr festgelegt. Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG hat die Europäische Kommission die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erlassen.

Das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) und die Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebV) ergänzen als nationale Vorschriften die Durchführung der EU-Verordnungen.


Ihre Ansprechperson/en

Herr Dr. Meyer

Fachdienst Sicherheit, Verbraucherschutz und Migration (FD 22)

Team Fleischhygiene und tierische Nebenprodukte (22-14)

Teamleitung

Telefon:  04121/ 4502-2217

Fax:  04121/ 4502-92324

E-Mail:  vetamt@kreis-pinneberg.de

Raum:  3.238


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