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Die nachfolgende Auflistung befasst sich nicht mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei Geburt.
Die übrigen Voraussetzungen der Anspruchseinbürgerung müssen in unten genannten Fällen ebenfalls erfüllt sein.


Einbürgerung als Familienangehöriger

Als direkter Familienangehöriger in einer Haushaltsgemeinschaft können Sie zusammen mit dem Einbürgerungsberechtigten einbürgert werden auch wenn Sie noch keine acht Jahre in Deutschland. Hier reicht ein rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt von mind. vier Jahren. Bei minderjährigen Kindern ist es ausreichend wenn diese entweder drei Jahre Ihren Aufenthalt in Deutschland haben oder, wenn sie noch keine sechs Jahre alt sind, mindestens das halbe Leben in Deutschland verbracht haben.

Einbürgerung als Familienangehöriger eines deutschen Staatsangehörigen

Ehegatten von deutschen Staatsangehörigen können bereits nach einem rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt von drei Jahren eingebürgert werden, sofern sie noch die eheliche Lebensgemeinschaft fortführen und seit mind. zwei Jahren verheiratet sind. Das gleiche gilt natürlich auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.

Kinder von deutschen Staatsangehörigen können bereits nach drei Jahren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt eingebürgert.

Einbürgerung als staatsangehörigkeitsrechtlich Schutzbedürftiger

Als Inhaber eines internationalen Reiseausweises für Flüchtlinge (blauer Pass) können Sie auch bereits nach einem rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt von sechs Jahren eingebürgert werden. Anders als bei der Anspruchseinbürgerung muss hierbei jedoch der Lebensunterhalt ausnahmslos eigenständig gesichert sein.

Einbürgerung von Staatenlosen

Als Inhaber eines internationalen Reiseausweises für Staatenlose (blauer Pass) können Sie auch bereits nach einem rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt von sechs Jahren eingebürgert werden. Anders als bei der Anspruchseinbürgerung muss hierbei jedoch der Lebensunterhalt ausnahmslos eigenständig gesichert sein.

Einbürgerung für Fällen mit staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachungsgehalt

Dient die Einbürgerung Zwecken der staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gegenüber einer von Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 betroffenen Person (so genannte Erlebensgeneration) reicht ein rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt von vier Jahren.

Einbürgerung ehemaliger deutscher Staatsangehöriger

Ehemalige deutsche Staatsangehörige und Abkömmlinge deutscher und ehemaliger deutscher Staatsangehöriger können, nach Lage des Einzelfalles auch erheblich kürzeren Aufenthaltsdauer als acht Jahre eingebürgert werden. Sprechen Sie uns im Bedarfsfall darauf an. Anders als bei der Anspruchseinbürgerung muss hierbei jedoch der Lebensunterhalt ausnahmslos eigenständig gesichert sein.

Einbürgerung als deutschsprachiger Bewerber

Deutschsprachige Einbürgerungsbewerber aus Liechtenstein, Österreich oder deutschsprachigen Gebieten in anderen europäischen Staaten, in denen Deutsch Amts- oder Umgangssprache ist, können nach einem rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt von vier Jahren eingebürgert werden. Anders als bei der Anspruchseinbürgerung muss hierbei jedoch der Lebensunterhalt ausnahmslos eigenständig gesichert sein.

Einbürgerung bei besonderen öffentlichen Interesse

Bei einem besonderen öffentlichen Interesse an der Einbürgerung, insbesondere im Bereich der Wissenschaft, Forschung, Wirtschaft, Kunst, Kultur, Medien oder des Sports kann unter Umständen auch bereits nach einem rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt von mind. drei Jahren die Einbürgerung erfolgen. Hierfür sind jedoch immer Stellungnahmen des Bundes oder des Landes erforderlich, im Bereich des Sports unter anderem des Deutschen Sportbundes. Sprechen Sie uns im Bedarfsfall darauf an.

Staatsangehörige des Staates Israel

Staatsangehörige des Staates Israel können im Bedarfsfall unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden, das heißt die israelische Staatsangehörigkeit beibehalten.


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