Beim Anklicken der Sprachfunktion wird eine Verbindung mit Google hergestellt und Ihre personenbezogenen Daten werden an Google weitergeleitet!

Die Einbürgerung ist im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt und hier insbesondere in §10 StAG. Die dort genannten Voraussetzungen sind im Einzelnen wie folgt:


Sie sind seit acht Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland wohnhaft
Was bedeutet das?

Ihr Aufenthalt in Deutschland muss durchgehend erlaubt gewesen sein, das heißt Sie waren im Besitz eines Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis) oder sind z.B. als EU-Bürger von der Aufenthaltstitelpflicht befreit. Die Zeiten Ihres letzten durchgeführten Asylverfahrens können auch als rechtmäßiger Aufenthalt gewertet werden, aber nur dann, wenn bei Ihnen eine Asylanerkennung, ein internationaler Flüchtlingsschutz oder ein subsidiärer Schutz festgestellt wurde. In allen anderen Fällen ist das Asylverfahren nicht als rechtmäßiger Aufenthalt anzuerkennen. Duldungen sind generell kein rechtmäßiger Aufenthalt.

Darüber hinaus muss Ihr Wohnsitz und Ihr Aufenthaltsort auch tatsächlich in Deutschland gewesen sein, das heißt Sie halten sich auch wirklich in Deutschland auf und haben Ihren Lebensmittelpunkt nicht ins Ausland verlegt.

Kann ich die acht Jahre auch verkürzen?

Ja, sofern Sie erfolgreich einen Integrationskurs besucht und auch bestanden haben, kann die erforderliche Zeit auf sieben Jahre verkürzt werden. Sofern Sie sich besonders gut in Deutschland integriert haben, kann die erforderliche Zeit sogar auf sechs Jahre verkürzt werden. Das ist der Fall, wenn Sie z.B. überdurchschnittliche Deutschkenntnisse haben (auf dem Niveau B2 oder C1) oder wenn Sie sich nachhaltig ehrenamtlich engagieren oder durch Ihre schulischen oder beruflichen Leistungen Preise, Belobigungen oder Ehrungen erhalten haben. 

Wie weise ich das nach?

Normalerweise kann die Einbürgerungsbehörde (zusammen mit der Zuwanderungsbehörde) selbst erkennen, ob Sie die erforderliche Zeit in Deutschland verbracht haben. Sie benötigen vorerst keine weiteren Unterlagen als Nachweis.

Bei EU-Bürgern, die sich nicht explizit bei der Zuwanderungsbehörde melden müssen, kann eine Meldebescheinigung über die letzten Jahre hilfreich sein.

Sollten Sie eine Verkürzung der Zeit auf sieben Jahre beabsichtigen, so müssen Sie folgendes vorlegen:

  • „Zertifikat Integrationskurs“

Wenn Sie eine Verkürzung sogar auf sechs Jahre möchten, dann müssen Sie folgendes vorlegen:

  • Zertifikat Deutsch auf dem Niveau B2 oder höher
  • Bestätigung über ehrenamtliches Engagement
  • Bestätigung oder Urkunden über schulische oder berufliche Preise, Belobigungen oder Ehrungen
Ihr Aufenthaltsrecht ist zum Zeitpunkt der Einbürgerung unbefristet
Was bedeutet das?

Sie müssen nicht zwingend eine unbefristete Niederlassungserlaubnis haben um eingebürgert zu werden, oftmals reicht auch eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Es kommt hier nicht auf darauf an, ob Ihr Aufenthaltstitel unbefristet gültig ist, sondern ob Ihr eigentliches Aufenthaltsrecht auf Dauer angelegt ist. Auch freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger oder Schweizer besitzen generell ein unbefristetes Aufenthaltsrecht.

Welche Aufenthaltsrechte gelten als unbefristet? (Auszug)
  • Niederlassungserlaubnis
  • Blaue Karte
  • Daueraufenthalt-EU
  • Freizügigkeit als EU- oder EWR-Bürger
  • Aufenthaltsrechte aus dem Abkommen EWG/Schweiz
  • Aufenthaltserlaubnis (befristet) für andere als in den folgenden genannten Zwecken: §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 17, 18d, 18f, 19, 19e, 20, 22, 23 Abs. 1, 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5, 104c AufenthG (nach welchem Paragraphen Sie eine Aufenthaltserlaubnis erteilt bekommen haben, steht auf dem Aufenthaltstitel)
Wie weise ich das nach?

Sofern Sie z.B. als EU- oder EWR-Bürger von der Aufenthaltstitelpflicht befreit sind, brauchen Sie keinen gesonderten Nachweis. Ansonsten fügen Sie Ihrem Antrag folgendes bei:

  • Aufenthaltstitel
Ihre Identität und Staatsangehörigkeit ist geklärt
Was bedeutet das?

Mit der Identitätsklärung wird ein sicherheitsrechtliches Ziel verfolgt und ist Grundlage für die Prüfung einer Reihe weiterer Einbürgerungsvoraussetzungen. Nur wenn Gewissheit besteht, dass ein Einbürgerungsbewerber die Person ist, für die er sich ausgibt, kann nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, ob und welche ausländische Staatsangehörigkeit der Einbürgerungsbewerber besitzt, ob er im In- oder Ausland wegen einer Straftat verurteilt worden ist, ob tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen bestehen oder ein Ausweisungsinteresse vorliegt.

Wie weise ich das nach?

Generell ist jeder Einbürgerungsbewerber verpflichtet im Einbürgerungsverfahren

  • einen biometrischen Reisepass oder
  • eine ID-Card/Personalausweis

des Heimatlandes vorzulegen.

Das gilt auch für anerkannte Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge mit einem Internationalen Reiseausweis (blauer Pass). Hilfreich sind weitere Dokumente aus Ihrem Heimatland wie Inlandspässe, sonstige Urkunde und Ausweise oder Zeugnisse.

Weitere Nachweise sind:

  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde (bei Bedarf)
  • Scheidungsurteil (bei Bedarf)

Diese Urkunden und Dokumente müssen (sofern sie nicht mehrsprachig sind) von einem vereidigten Dolmetscher in Deutschland übersetzt werden. Dokumente in kyrillischer Sprache in der ISO-Norm R9.

Was muss ich als anerkannter Asylberechtigter / Flüchtling dabei beachten?

Auch als anerkannter Asylberechtigter oder anerkannter Flüchtling mit einem Internationalen Reiseausweis (blauer Pass), müssen Sie zur Identitätsklärung einen Reisepass oder eine ID-Card Ihres Heimatlandes vorlegen - jedoch kann das Dokument auch bereits abgelaufen und ungültig sein. Auch Ihnen ist es grundsätzlich möglich und zumutbar, sich z.B. an die Auslandsvertretung in Deutschland zu wenden oder sich von einem Rechtsanwalt dabei vertreten zu lassen oder sich auch an Familienangehörige oder Bekannte im Heimatland zu wenden. Auch erlischt Ihre Asylberechtigung / Ihre Flüchtlingseigenschaft nicht, sofern Sie sich nach einbürgerungsbehördlicher Aufforderung an Ihr Herkunftsland wenden, um sich Dokumente ausstellen zu lassen.

Wann reichen auch andere Dokumente als der Nationalpass oder die nationale ID-Card als Nachweis für meine Identität aus?

Nur wenn die Ausstellung von nationalen Dokumenten entweder

  • objektiv nicht möglich ist, z.B. weil das Herkunftsland gar keine Dokumente ausstellt

oder weil die Ausstellung von nationalen Dokumenten

  • subjektiv nicht zumutbar ist, z.B. weil Sie Flüchtlingsschutz haben und nachvollziehbar begründen können, warum in Ihrem Einzelfall tatsächlich zu erwarten ist, dass eine reine Kontaktaufnahme mit den Heimatbehörden zu einer Gefährdungslage oder zu Repressalien für Sie oder Dritte führen würde.

In diesen Fällen empfehlen wir Ihnen vor Antragstellung Kontakt zu uns aufzunehmen.

Sie können Ihren Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörige eigenständig sichern oder haben den Bezug von öffentlichen Leistungen nicht zu vertreten
Was bedeutet das?

Generell gilt, dass Sie keine öffentlichen Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehen dürfen, also keine Sozialhilfe, keine Grundsicherung und kein Bürgergeld (Jobcenter). Sie und Ihre gesamte Familie (Haushaltsgemeinschaft) müssen mit dem eigenen Einkommen auskommen und dürfen keine derartigen Leistungen beziehen. Kindergeld, Kindergeldzuschlag, BAföG und Leistungen die vorher durch Beitragszahlungen finanziert wurden, wie zum Arbeitslosengeld I oder Rente sind jedoch unschädlich.

Gleichzeitig kommt es nicht nur auf den jetzigen Zeitpunkt oder den Zeitpunkt der Antragstellung oder der abschließenden Einbürgerung an, sondern auch ob Sie in der Vergangenheit und der Zukunft ohne öffentliche Leistungen Ihren Lebensunterhalt bestreiten konnten bzw. können.

Ich beziehe öffentliche Leistungen. Habe ich das zu vertreten?

Wenn Sie den Leistungsbezug nicht zu vertreten haben, dann können Sie trotzdem eingebürgert werden. Schüler, Auszubildende und Studenten haben einen Leistungsbezug generell nicht zu vertreten und können demnach trotz dessen eingebürgert.

Andere Beispiele für das Nichtvertreten müssen sind:

  • Sie sind aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage Ihren Lebensunterhalt eigenständig durch Arbeit zu sichern
  • Sie wurden betriebsbedingt gekündigt und bemühen sich intensiv um eine neue Arbeit
  • Sie müssen Ihre kleinen Kinder betreuen und können daher nicht oder nur in Teilzeit arbeiten
  • Sie müssen Familienangehörige pflegen und können daher nicht oder nur in Teilzeit arbeiten
  • Sie sind im Rentenalter, hatten aber z.B. wegen einer späten Einreise nicht die Möglichkeit für Ihre Rente vorzusorgen

In diesen Fällen empfehlen wir Ihnen vor Antragstellung Kontakt zu uns aufzunehmen.

Wie weise ich das nach:
  • Lebenslauf (mit Angabe des bisherigen schulischen und beruflichen Werdegangs)

Arbeitnehmer:

  • Gehaltsnachweise der letzten zwölf Monate
  • aktuelle Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über ein den Beginn der Tätigkeit und ob es sich um ein ungekündigtes und unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt
  • Arbeitsverträge der letzten fünf Jahre

Selbstständige/Freiberufler:

  • Gewinn- und Verlustrechnung oder Betriebswirtschaftliche Abrechnung mindestens der letzten zwölf Monate
  • Gewerbeanmeldung
  • Nachweis über die mtl. Beitragszahlungen für Kranken- und Pflegeversicherung sowie Altersvorsorge

Sonstige Einkünfte:

  • Rentenbescheide
  • Einnahmen aus Vermietung/Verpachtung
  • Unterhaltsleistungen
  • Leistungsbescheide bei öffentlichen Leistungen

Nachweis der Unterkunft:

  • Mietvertrag
    (bei Eigentum:)
    • Grundbuchauszug
    • dazugehörige Kreditverträge oder Bescheinigung über die mtl. Tilgung und Zinsen
    • Nebenkosten (Strom, Gas, Wasser, Steuern, Gebühren, etc.)
Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
Was bedeutet das?

Sie beherrschen die deutsche Sprache in Kategorien Hörverstehen, Sprechen, Lesen und Schreiben. Dabei wird auf das Sprachniveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen abgestellt und auf das dortige Niveau B1

Wie weise ich das nach?
  • Zertifikat Integrationskurs
  • Zertifikat Deutsch
  • deutschen allgemeinbildenden Schul- oder Berufsschulabschluss
  • Berufsausbildung
  • Studium in Deutschland in einem deutschsprachigen Studienzweig
  • Schulzeugnisse sofern im Fach Deutsch mindestens die Note „ausreichend“ erreicht wurde
  • Muttersprache ist deutsch (z.B. Österreich, Schweiz, Lichtenstein)
Gibt es Ausnahmen davon?

Sofern Sie aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt (ab 65 Jahre), nicht in der Lage sind die deutsche Sprache zu erlernen, kann eine Ausnahme gemacht werden.

In diesem Fall müssen Sie Ihre Krankheit oder Behinderung durch einen qualifizierten fachärztlichen Befundbericht belegen. Dazu gehören Angaben darüber, seit wann und wie häufig Sie sich in ärztlicher Behandlung befunden haben, welche Art von Befunderhebung stattgefunden hat und ob die von Ihnen geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren soll der Befundbericht Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Im Bedarfsfall kann der amtsärztliche Dienst des Kreises Pinneberg von uns beteiligt und um Stellungnahme gebeten werden.

Sie verfügen über Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
Was bedeutet das?

Ab dem 16. Lebensjahr sollen Sie als Einbürgerungsbewerber staatsbürgerschaftliches Grundwissen sowie Wissen über Grundsätze und Werte des Grundgesetzes haben. Dazu gehören insbesondere Themen wie:  Demokratie, Grundrechte, Konfliktlösung in der demokratischen Gesellschaft, Rechtsstaat, Sozialstaat, Verantwortung des Einzelnen für das Gemeinwohl, Teilhabe an der politischen Gestaltung, Gleichberechtigung von Mann und Frau und Staatssymbole.

Wie weise ich das nach?
  • Einbürgerungstest
  • Zertifikat Integrationskurs
  • Test „Leben in Deutschland“
  • deutschen allgemeinbildenden Schul- oder Berufsschulabschluss
  • Berufsausbildung
  • Abgeschlossenes Studium in Deutschland in den Bereichen Rechts-, Gesellschafts-, Sozialwissenschaften, Politik- oder Verwaltungswissenschaften
Gibt es Ausnahmen davon?

Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres brauchen Sie diese Kenntnisse nicht nachweisen.

Sofern Sie aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt, nicht in der Lage sind die deutsche Sprache zu erlernen, kann eine Ausnahme gemacht werden.

In diesem Fall müssen Sie Ihre Krankheit oder Behinderung durch einen qualifizierten fachärztlichen Befundbericht belegen. Dazu gehören Angaben darüber, seit wann und wie häufig Sie sich in ärztlicher Behandlung befunden haben, welche Art von Befunderhebung stattgefunden hat und ob die von Ihnen geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren soll der Befundbericht Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Im Bedarfsfall kann der amtsärztliche Dienst des Kreises Pinneberg durch uns beteiligt und um Stellungnahme gebeten werden.

Sie wurden nicht wegen einer Straftat verurteilt
Was bedeutet das?

An der Einbürgerung von verurteilten Straftäten besteht nach Auffassung des Gesetzgebers kein öffentliches Interesse. Dabei werden Verurteilungen in Deutschland, aber auch im Ausland berücksichtigt, sofern die Tat auch in Deutschland strafbar ist und der Verurteilung ein rechtsstaatliches Verfahren zugrunde lag.  Diese Personen verlieren für eine bestimmte Zeit Ihren Anspruch auf Einbürgerung und können keinen deutschen Pass erhalten, wobei bestimmte Verurteilungen außer Betracht bleiben können.

Kategorisch und ausnahmslos ausgeschlossen ist die Einbürgerung jedoch, wenn ein deutsches Gericht bei der Urteilsfindung festgestellt hat, dass die Tat einen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggrund hatte.

Kann ich trotz Verurteilungen eingebürgert werden?

Eventuell kann die Einbürgerung trotzdem erfolgen, denn Verurteilungen zu Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen stehen einer Einbürgerung nicht entgegen. Gleiches gilt für Freiheitsstrafen von bis zu 3 Monaten. Allerdings werden alle Verurteilungen der Vergangenheit zusammengerechnet, wobei ein Tag Freiheitsstrafe als ein Tagessatz gilt. Geregelt ist dies in §12a StAG.

Wurden Sie z.B. in der Vergangenheit einmal zu 60 Tagessätzen, einmal zu 30 Tagessätzen und einmal zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, so sind das zusammen 120 Tagessätze und somit mehr als die erlaubten 90 Tagessätze - die Einbürgerung ist ausgeschlossen.

Wurden Sie z.B. in der Vergangenheit zweimal zu 25 Tagessätzen und einmal zu einer Freiheitstrafe von einem Monat verurteilt, so sind das zusammen 80 Tagessätze und somit noch innerhalb der erlaubten 90 Tagessätze – die Einbürgerung ist erlaubt.

Kategorisch und ausnahmslos ausgeschlossen ist die Einbürgerung jedoch, wenn ein deutsches Gericht bei der Urteilsfindung festgestellt hat, dass eine Tat einen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggrund hatte. Dann ist es auch egal, ob Sie innerhalb der erlaubten 90 Tagessätze sind.

Bei einer früheren Verteilung empfehlen wir Ihnen vor Antragstellung Kontakt mit uns aufzunehmen.

Wie lange ist die Einbürgerung bei einer Verurteilung ausgeschlossen?

Grundlage ist ein erweitertes Führungszeugnis für Behörden, nicht das Führungszeugnis, dass Sie selbst für sich anfordern können. Die Tilgungsfrist richtet sich nach u.a. nach §46 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) und richtet sich nach der Höhe der Verurteilung. Sie kann zwischen fünf und 25 Jahren liegen. Wir empfehlen Ihnen vor Antragstellung Kontakt mit uns aufzunehmen.

Wie weise ich das nach?

Generell fordert die Einbürgerungsbehörde eigenständig ein erweitertes Führungszeugnis an und hinterfragt Ihre Straffreiheit bei den deutschen Sicherheitsbehörden. Sie brauchen also keine besonderen Unterlagen einreichen.

Sofern Sie bereits in der Vergangenheit strafrechtlich verurteilt wurden, empfehlen wir Ihnen jedoch die dazugehörigen Urteile bereits mit den Antragsunterlagen einzureichen. Gleiches gilt sofern Sie bei einem Strafverfahren freigesprochen wurden. In diesen Fällen entfällt möglicherweise ein größerer Prüfaufwand der Einbürgerungsbehörde und Ihr Einbürgerungsverfahren wird nicht unnötig in die Länge gezogen.

Sie bekennen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes
Was bedeutet das?

Die Einbürgerung setzt natürlich voraus, dass Sie keine Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in der in der Vergangenheit verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind. Gleichzeitig dürfen Sie die Staatsorgane des Bundes oder des Landes oder ihre Mitglieder nicht ungesetzlich in der Amtsführung beeinträchtigt haben oder dies zum Ziel gehabt haben. Letztlich haben Sie nicht die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland durch Anwendung von Gewalt oder durch darauf gerichtete Vorbereitungen gefährdet.

Anders gesagt: Sie bekennen sich zu unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung und verhalten sich dieser loyal gegenüber.

Wie weise ich das nach?

Bei Ihrer Antragstellung erklären Sie einmal schriftlich, dass Sie sich dementsprechend verhalten. Diese Erklärung ist Bestandteil unseres Antragsformulars. Bei der tatsächlichen Einbürgerung erklären Sie dann noch einmal schriftlich, dass Sie das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen, was ihr schaden könnte. Im Rahmen des Prüfverfahrens hinterfragt die Einbürgerungsbehörde Ihre Loyalität und Ihr vorheriges Bekenntnis auch bei den deutschen Sicherheitsbehörden bzw. ob dort andere Erkenntnisse vorliegen. Weitere gesonderte Nachweis von Ihnen sind nicht erforderlich.

Sie sind bereit Ihre bisherigen Staatsangehörigkeiten aufzugeben bzw. zu verlieren
Was bedeutet das?

Der deutsche Gesetzgeber verfolgt das Ziel, Mehrstaatigkeit zu vermeiden. Mehrstaatigkeit kann zu Problemen führen, beispielsweise im Hinblick auf die Wehrpflicht von Mehrstaatern, bei Inanspruchnahme diplomatischen oder konsularischen Schutzes sowie in den Bereichen Auslieferung und Besteuerung. Auch auf dem Gebiet des Internationalen Privatrechts kann Mehrstaatigkeit zu Schwierigkeiten im Personen-, Familien- und Erbrecht führen. Daher ist der Verlust oder die Aufgabe der bisherigen ausländischen Staatsangehörigkeit ein wesentliche, zwingende Voraussetzungen für die Einbürgerung.

Darf ich ausnahmsweise meine bisherige ausländische Staatsangehörigkeit behalten?

Von der Voraussetzung zur Aufgabe oder dem Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit gibt es einige Ausnahmen - diese sind in §12 StAG aufgelistet.

Einige Beispiele, wann Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten dürfen sind:

  • Sie haben die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz
  • Sie sind in einem vorherigen Asylverfahren als Asylberechtigter oder als international Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt (Inhaber eines „blauen Internationalen Reiseausweises“)
  • Das Recht des ausländischen Staates sieht das Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit nicht vor (z.B. Thailand) oder verweigert regelmäßig die Entlassung (z.B. Afghanistan oder Syrien)
  • Der bisherige Staat hat innerhalb von 2 ½ Jahren nicht über Ihren formellen und vollständigen Entlassungsantrag entschieden
  • Sie haben durch den Verlust oder die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile

Insbesondere bei dem letzten Punkt empfehlen wir Ihnen vor Antragstellung Kontakt mit uns aufzunehmen.

Wie gebe ich meine bisherige Staatsangehörigkeit auf oder wie verliere ich diese?

Das ist immer abhängig von dem Staatsangehörigkeitsrecht des jeweiligen Staates. In einigen Ländern verlieren Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit automatisch mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und Sie brauchen gar nicht selbst aktiv werden (so z.B. Österreich oder Dem. Rep. Korea). In dem Fall ziehen wir Ihren Reisepass ein und informieren Ihren bisherigen Staat.

In anderen Ländern müssen Sie aktiv einen Antrag auf Entlassung aus der Staatsangehörigkeit oder einen Antrag auf Verzicht auf die Staatsangehörigkeit stellen. Dies erfolgt meist bei einer der in Deutschland befindlichen Auslandsvertretungen, teilweise jedoch auch bei den Behörden im Heimatland.

Damit Sie nicht unkontrolliert in die Staatenlosigkeit entlassen werden, wird eine Zusicherung von Deutschland gefordert, dass Sie nach der Entlassung/nach dem Verzicht von Deutschland eingebürgert werden. Diese Einbürgerungszusicherung erhalten Sie von uns im Laufe des Einbürgerungsverfahrens.

Sollten Sie auf dieser Einbürgerungszusicherung eine Apostille (internationale Beglaubigung) benötigen, erhalten Sie diese über den Bürgerservice der Kreisverwaltung Pinneberg (siehe auch Informationen zur Apostille). Welche weiteren Unterlagen Ihr bisheriges Land für das Entlassungs- oder Verzichtsverfahren fordert, erfragen Sie bitte bei den dafür zuständigen Behörden Ihres bisherigen Staates.



 


Webseiten-ID: 20052188