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Neben den zentralen Wasserwerken, die einen Großteil der Haushalte mit Trinkwasser versorgen, gibt es im Kreis Pinneberg noch ca. 400 Brunnen. Seit In-Kraft-Treten der ersten Änderung der Trinkwasserverordnung zum 01.11.2011 werden diese Trinkwasserversorgungsanlagen in zwei Kategorien unterschieden. Diese sind:

Dezentrale kleine Wasserwerke

Hierunter fallen alle Trinkwasserversorgungsanlagen, die weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser am Tag abgeben. Beispiele hierfür sind kleinere Wassergenossenschaften, Gruppenversorgungsanlagen, Ferienwohnungen und vermietete Wohnungen.

Kleinanlagen zur Eigenversorgung (Hausbrunnen)

Hierunter fallen alle privat genutzten Trinkwasserversorgungsanlagen. Die genutzte Trinkwassermenge ist auf 10 Kubikmeter pro Tag begrenzt. Beispiele hierfür sind Privathäuser ohne Vermietung an Dritte.

Welche Inhaltsstoffe in welcher Konzentration im Wasser enthalten sein dürfen und welche physikalischen Eigenschaften wie Temperatur, Geruch oder pH-Wert das Wasser haben sollte, ist in der Trinkwasserverordnung gesetzlich vorgeschrieben.

Untersuchung des Trinkwassers ist gesetzlich vorgeschrieben

Besitzer von dezentralen Wasserwerken und von Kleinanlagen zur Eigenversorgung sind gesetzlich verpflichtet, das Trinkwasser jährlich mikrobiologisch untersuchen zu lassen. Diese Beprobung und Untersuchung darf nur von einem für die Trinkwasseruntersuchung zugelassenen Labor durchgeführt werden (Trinkwasseruntersuchungsstellen in Schleswig-Holstein).

Die Untersuchung des Trinkwassers aus Hausbrunnen wird nur auf wenige Parameter durchgeführt. Sie finden Informationen hierzu in der Broschüre "Gesundes Trinkwasser aus eigenen Brunnen und Quellen". Die Untersuchung bietet keine Gewähr dafür, dass das Wasser einwandfrei ist. Brunnenbesitzer sollten daher bei Auffälligkeiten in der Umgebung ihres Brunnens (wie z.B. Dungplatten, Altlasten oder Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen) zusätzliche Untersuchungen nach Absprache mit dem Fachdienst Umwelt durchführen. Die Untersuchung des Trinkwassers für die dezentralen Wasserwerke ist umfangreicher. Hierzu werden die Betreiber der Anlagen gesondert durch uns angeschrieben und gerne beraten.

Übersenden Sie eine Kopie des Untersuchungsergebnisses an den Fachdienst Umwelt des Kreises Pinneberg. Hierzu sind Sie gesetzlich gemäß § 15 (3) TrinkwV verpflichtet. Bei einer Beanstandung des Trinkwassers setzen wir uns umgehend mit Ihnen in Verbindung und unterstützen Sie gerne bei der Auswahl der Sanierungsmaßnahmen.

Um eine mikrobiologische Verunreinigung (Verkeimung) Ihres Trinkwassers zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen folgende Punkte gemäß der DIN 2001 Teil 1 (Mai 2007) „Trinkwasserversorgung aus Kleinanlagen - Teil 1: Ortsfeste Anlagen“ zu beachten:
  • Festmistplatten, Güllebehälter, Abortgruben, Schmutzwasserkanäle und Abfalllagerplätze sollen einen Abstand von mindestens 25 m zum Brunnen haben. Das Gefälle darf nicht von diesen Bauwerken zum Brunnen hin verlaufen. Verlagern Sie gegebenenfalls die Festmistplatte, den Güllebehälter oder die Abortgrube.
  • Abwasseranlagen, die eine ständige Zufuhr von Schmutzstoffen in den Untergrund bewirken (Rohrleitungen zur Untergrundverrieselung, Sandfiltergräben und Sickerschächte) müssen einen Mindestabstand von 50 m zum Brunnen aufweisen.
  • Ihr Überlauf- und Entleerungsanschluss aus der Wasserversorgungsanlage muss in wasserdichten Rohren oder Rinnen mit ausreichendem Gefälle verlegt sein. Die Ableitung muss mindestens 10 m entfernt vom Brunnen erfolgen. Das Eindringen von Kleingetier muss verhindert werden (Froschklappe).
  • Bäume und Sträucher dürfen im Fassungsbereich aufgrund des Wurzelwerks in einem Radius von 10 m um den Brunnen nicht vorhanden sein.

Für die Herstellung der Bohrung, den Ausbau und der Sanierung Ihres Brunnens dürfen nur Fachfirmen mit Qualifikation nach DVGW W 120 beauftragt werden. Eine Liste der in Ihrer Nähe angesiedelten Unternehmen finden Sie auf https://www.zert-bau.de/

Beachten Sie bitte auch bei der Neubohrung Ihres Brunnens, dass Sie diesen bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises Pinneberg anzeigen müssen. Sollte Ihr Brunnen in einem Wasserschutzgebiet errichtet werden, so benötigen Sie zusätzlich ab einer Bohrtiefe von 10 Metern unter Geländeoberkante eine wasserrechtliche Erlaubnis, die Sie ebenfalls bei der Unteren Wasserbehörde beantragen können.

Wir empfehlen: Falls Sie die Möglichkeit haben, Ihr Haus an die öffentliche Trinkwasserversorgung anschließen zu lassen, verzichten Sie auf die Versorgung aus dem eigenen Brunnen.



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