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Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung Nr. 24/2 vom 07.03.2024 zur Aufhebung der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung Nr. 24/1 vom 05.02.2024


Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung Nr. 24/2 vom 07.03.2024 zur Aufhebung der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung Nr. 24/1 vom 05.02.2024 über die Festlegung einer Überwachungszone, der Stallpflicht und weiteren Maßnahmen zur Bekämpfung der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI, Geflügelpest) im Kreis Pinneberg

Aufgrund des Ausbruchs der aviären hochpathogenen Influenza in einem Geflügelbetrieb in einem Betrieb im Kreis Steinburg wurde am 05.02.2024 die Allgemeinverfügung Nr. 24/1 zur Regelung der Maßnahmen in der dadurch entstandenen Überwachungszone, die zum Teil in den Kreis Pinneberg hineinreichte, veröffentlicht.

Auf Grundlage

  • der Artikel 60-71 der Verordnung (EU) 2016/4291
  • der Artikel 40 und 55 in Verbindung mit Anhang XI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6872
  • des § 44 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung - GefIPestSchV)
  • des § 117 Abs. 1 des allgemeinen Landesverwaltungsgesetzes Schleswig-Holstein (LVwG)

wird die Allgemeinverfügung aufgehoben.

Diese Allgemeinverfügung tritt am 10.03.2024 in Kraft.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte nachfolgendem PDF-Dokument.



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