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Am 09.06.2024 findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland statt.
An dieser Wahl können Sie aktiv teilnehmen, wenn Sie am Wahltag
Einem Antrag, der erst nach dem 19. Mai 2024 bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17a Abs. 2 der Europawahlordnung).
Sind Sie bereits aufgrund Ihres Antrages bei der Wahl am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn Sie bis zum oben angegebenen 21. Tag vor der Wahl gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde auf einem Formblatt beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis Sie erneut einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Sind Sie bei früheren Wahlen (1979 bis 1994) in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, müssen Sie für eine Teilnahme an der Wahl einen erneuten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.
Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei den Gemeindebehörden in der Bundesrepublik Deutschland angefordert werden.
Für Ihre Teilnahme als Wahlbewerber ist u.a. Voraussetzung, dass sie am Wahltag
Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder mit den Wahlvorschlägen ist eine Versicherung an Eides Statt abzugeben über das Vorliegen der o.g. Voraussetzungen für die aktive oder passive Wahlteilnahme.
Pinneberg, den 21.12.2023
Kreis Pinneberg
Die Kreiswahlleiterin
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