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Team Betreuungsbehörde für Erwachsene


„Einem Menschen zu helfen mag nicht die ganze Welt verändern, aber es kann die Welt für diesen Menschen verändern.“ (Unbekannt)


Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer […]. Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden (§1814 BGB).

Am 01.01.1992 trat das neue Betreuungsrecht (BtG) in Kraft. Es ersetzte die bis dahin bestehenden Vormundschaften (früher Entmündigungen) und Gebrechlichkeitspflegschaften für Erwachsene durch rechtliche Betreuung. Diese rechtliche Betreuung nach dem BGB ist eine gesetzliche Vertretung. Betreuungsgesetzverfahren werden bei den Amtsgerichten Pinneberg und Elmshorn angeregt oder beantragt. 

Zum 1. Januar 2023 trat das Gesetz zur Reform des Betreuungsrechts in Kraft. Dadurch soll die Selbstbestimmung des Betreuten gestärkt und die Qualität der rechtlichen Betreuung verbessert werden. 

Eine der Hauptaufgaben der Betreuungsbehörde ist die Unterstützung der Amtsgerichte im Betreuungsverfahren durch eine Sachverhaltsermittlung und einen Sozialbericht (Gerichtshilfe).

Darüber hinaus steht die Betreuungsbehörde den Betroffenen beratend und unterstützend zur Seite, um wenn möglich, eine rechtliche Betreuung zu vermeiden. Die Betroffenen könnten in diesem Zusammenhang eine Vollmacht erteilen oder geeignete vorrangige Hilfen in Anspruch nehmen. In bestimmten Fällen kann für Ehepartner*innen auch das Ehegattennotvertretungsrecht greifen. 

Weitere Aufgaben der Betreuungsbehörde:
  • Beratung rund um das Betreuungsrecht
  • Auswahl und Vorschlag von Betreuer*innen
  • Beratung und Unterstützung von Betreuer*innen und Bevollmächtigten
  • Beratung zur Vollmachtserteilung/Beglaubigung von Unterschriften auf Vollmachten (gebührenpflichtig!)
  • Öffentlichkeitsarbeit/Netzwerkarbeit
  • Förderung des Betreuungsvereins
  • Registrierung von Berufsbetreuer*innen


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