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Wenn sorgeberechtigte Eltern die Interessen ihrer Kinder nicht mehr vertreten können oder dürfen, bekommen die Kinder eine gesetzliche Vertretung.
Gründe dafür können sein:
Das zuständige Amtsgericht entscheidet darüber, wer die gesetzliche Vertretung (Vormundschaft oder Ergänzungspflegschaft) übernimmt.
Der Vormund ist die rechtliche Vertretung anstelle der Eltern und sorgt für das Wohlergehen des Kindes.
Der Ergänzungspfleger vertritt den jungen Menschen nur in bestimmten Aufgabenbereichen (z.B. schulische Angelegenheiten, Gesundheitssorge).
Der Vormund/ Ergänzungspfleger vertritt die Interessen des jungen Menschen und trifft alle Entscheidungen. Durch gemeinsame Gespräche werden dessen Wünsche mit einbezogen.
Eine besondere Form ist die Vormundschaft bei Kindern von minderjährigen Müttern. Diese tritt Kraft Gesetz ein. Minderjährige sind beschränkt geschäftsfähig und dürfen nicht die volle elterliche Sorge ausüben. Der Vormund übt die elterliche Sorge für das Kind einer minderjährigen Mutter gemeinsam mit ihr aus. Ihre elterliche Sorge ruht, bis sie volljährig wird.
Fachdienst Jugend / Soziale Dienste (FD 33)
Team Amtsvormundschaften (33-21)
Teamleitung
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