Im Fall einer Notsituation oder bei Einschränkungen im Alter kann eine Person des Vertrauens (Vollmachtnehmer*innen) in dafür festgelegten Aufgabenbereichen rechtlich für Sie (Vollmachtgeber*innen) handeln, wenn im Vorwege bei vorgelegener Geschäftsfähigkeit eine Vorsorgevollmacht schriftlich verfasst wurde. Der Wille der verhinderten Person kann durch eine andere Person somit vertreten werden. Eine gesetzliche Betreuung kann dadurch - je nach Festlegung und Ausführlichkeit in der Vorsorgevollmacht - ganz oder teilweise vermieden werden.
Wenn die Erteilung einer Vollmacht nicht mehr möglich ist, dann kann die Einrichtung einer Betreuung beim Betreuungsgericht angeregt werden.
Nur mit der Originalausfertigung kann die Vertrauensperson den Vollmachtgeber im Fall einer medizinischen Notsituation rechtsverbindlich vertreten. Das Original der Vorsorgevollmacht sollte daher bis zur Notsituation vom Vollmachgeber verwahrt werden.
Eine Vorsorgevollmacht kann vom Vollmachtgeber jederzeit persönlich widerrufen werden.
Zur umfassenden Gültigkeit einer Vorsorgevollmacht wird eine öffentliche Beglaubigung oder notarielle Beurkundung unsererseits empfohlen. Diese ist jedoch gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Die Vollmacht kann beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden und darf von Ärzt*innen und Richter*innen des Betreuungsgerichts bei vorliegender Notsituation abgefragt werden.
Weitere Informationen: Vorsorgevollmacht, Bundesministerium für Justiz