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Durch eine Vorsorgevollmacht können Sie Vorsorge für den Fall treffen, dass Sie aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalls oder Einschränkungen im Alter Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen können.  Die Vertretung durch Ehegatt*innen oder die gegenseitige Vertretung von volljährigen Kindern und deren Eltern sind nicht automatisch möglich. Das muss vorher durch Vollmachten geregelt sein.

Es gibt verschiedene Maßnahmen zur Vorsorge einer Notfallsituation. Ziel ist bei allen gemeinsam, dass die eigenen Wünsche berücksichtigt werden und ein hohes Maß an Selbstbestimmung gewahrt werden kann, für den Fall, dass eine eingeschränkte Entscheidungsfähigkeit eintritt.

Welche Vorsorgeverfügungen gibt es?
  • Vorsorgevollmacht
  • Betreuungsverfügung
  • Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht

Im Fall einer Notsituation oder bei Einschränkungen im Alter kann eine Person des Vertrauens (Vollmachtnehmer*innen) in dafür festgelegten Aufgabenbereichen rechtlich für Sie (Vollmachtgeber*innen) handeln, wenn im Vorwege bei vorgelegener Geschäftsfähigkeit eine Vorsorgevollmacht schriftlich verfasst wurde. Der Wille der verhinderten Person kann durch eine andere Person somit vertreten werden. Eine gesetzliche Betreuung kann dadurch - je nach Festlegung und Ausführlichkeit in der Vorsorgevollmacht - ganz oder teilweise vermieden werden.

Wenn die Erteilung einer Vollmacht nicht mehr möglich ist, dann kann die Einrichtung einer Betreuung beim Betreuungsgericht angeregt werden.

Nur mit der Originalausfertigung kann die Vertrauensperson den Vollmachtgeber im Fall einer medizinischen Notsituation rechtsverbindlich vertreten. Das Original der Vorsorgevollmacht sollte daher bis zur Notsituation vom Vollmachgeber verwahrt werden. 

Eine Vorsorgevollmacht kann vom Vollmachtgeber jederzeit persönlich widerrufen werden. 

Zur umfassenden Gültigkeit einer Vorsorgevollmacht wird eine öffentliche Beglaubigung oder notarielle Beurkundung unsererseits empfohlen. Diese ist jedoch gesetzlich nicht vorgeschrieben. 

Die Vollmacht kann beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden und darf von Ärzt*innen und Richter*innen des Betreuungsgerichts bei vorliegender Notsituation abgefragt werden.

Weitere Informationen: Vorsorgevollmacht, Bundesministerium für Justiz

Öffentliche Beglaubigung - Bitte beachten!

Eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung kann nur solange erteilt werden, wie der Vollmachtgeber den Sinn der Vollmacht oder Betreuungsverfügung sowie die daraus resultierenden Konsequenzen erkennen kann. Wir empfehlen die Unterschriften öffentlich zu beglaubigen, um eine hohe Akzeptanz im Rechtsverkehr zu erreichen.

Notar*innen und berechtigte Mitarbeiter*innen der Betreuungsbehörde dürfen die Unterschriften auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen beglaubigen. 

Für die Beglaubigung in der Betreuungsbehörde wird eine Gebühr von 10 € erhoben. Die Gebühr kann in bestimmten Fällen erlassen werden.

Wünschen Sie eine Beglaubigung Ihrer Unterschrift, dann vereinbaren Sie einen Termin unter der Telefonnummer 04121- 4502 - 3583 und bringen Sie zu dem geplanten Termin ein aktuelles Lichtbilddokument mit.

Weiterführende Informationen und fachkundige Beratung: Verein für Betreuung und Selbstbestimmung im Kreis Pinneberg e. V.

Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung ist keine Handlungsvollmacht. 

Sie sollte schriftlich mit Ort, Datum und Unterschrift abgefasst werden. Durch die Betreuungsverfügung können Sie sicherstellen, dass eine oder mehrere von Ihnen gewählten Personen in der Notsituation vom Betreuungsgericht als Betreuer bestellt werden.

Die Betreuungsbehörde kann die Betreuungsverfügung öffentlich beglaubigen (siehe öffentliche Beglaubigung).

Bei der Bundesnotarkammer kann die Betreuungsverfügung registriert werden. Richter*innen und Ärzt*innen können registrierte Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen dort anfragen.

Die Registrierung ist kostenpflichtig, die Höhe der Kosten für die Eintragung ist auf der Seite der Bundesnotarkammer ersichtlich.

Sofern jemand Kenntnis von dem Betreuungsverfahren hat und die Betreuungsverfügung nicht registriert wurde, ist es unverzüglich dem zuständigen Betreuungsgericht (abhängig vom Wohnort des Betroffenen) zur Kenntnis zu geben.

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung können Patient*innen für den Fall ihrer fehlenden Einwilligungsfähigkeit in medizinischen Angelegenheiten vorsorglich festlegen, dass in einer Notsituation konkrete medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind. Auf diese Weise können Sie Einfluss auf eine spätere ärztliche Behandlung nehmen und damit Ihr Selbstbestimmungsrecht wahren, auch wenn Sie zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr ansprechbar und nicht mehr einwilligungsfähig sind. 

Die Patientenverfügung ist für alle Beteiligten – Betreuer, Bevollmächtigte, Ärzte, Pflegepersonal oder Gerichte – verbindlich, soweit der der geäußerte Wille für eine konkrete Behandlungssituation klar erkennbar zum Ausdruck gebracht wurde. 

Jede volljährige Person kann eine Patientenverfügung als schriftliche Festlegung erstellen.

Niemand ist verpflichtet eine Patientenverfügung abzufassen. 

Am besten lassen Sie sich von Ihrem Haus- oder Facharzt beraten, bevor Sie eine schriftliche Patientenverfügung verfassen.

Eine Patientenverfügung kann im Zentralen Vorsorgeregister Bundesnotarkammer kostenpflichtig registriert werden.

Weitere Informationen: https://www.verbraucherzentrale.de/patientenverfuegung-online



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