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Grundlage

§1814 BGB

(1) Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer.

(2) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

Voraussetzungen

  • nur bei Volljährigkeit kann eine rechtliche Betreuung bestellt werden
  • es muss eine Krankheit oder Behinderung vorliegen
  • diese Krankheit oder Behinderung muss die volljährige Person daran hindern, ihre rechtlichen Dinge selbst zu erledigen
  • die Einrichtung einer Betreuung muss erforderlich sein, das heißt, die Betreuung kann nur für die Bereiche eingerichtet werden, die die volljährige Person ganz oder teilweise nicht eigenverantwortlich regeln kann – ein konkreter rechtlicher Handlungsbedarf muss vorliegen und es gibt keine andere Hilfe, mit derer der Bedarf gedeckt werden kann (z.B. im Rahmen einer Vollmacht zur Vorsorge)

Ablauf des Verfahrens 

  • Die Anregung einer rechtlichen Betreuung kann von Dritten, z.B. Behörden, Pflegediensten, Ärzten, Nachbarn oder Freunden ausgehen, wenn der Verdacht besteht, dass diese nicht mehr für sich selbst sorgen kann und Unterstützung benötigt. Sie kann aber auch von der betroffenen Person selbst beantragt werden.
    • Es genügt ein formloses Schreiben an das örtlich zuständige Betreuungsgericht (beim Amtsgericht Pinneberg oder Elmshorn).
    • Für die Anregung oder Beantragung kann das unten angehängtes Formular genutzt werden.
  • Die betroffene Person wird über das eingeleitete Verfahren zur Bestellung eines Betreuers vom Amtsgericht informiert und kann dazu Stellung beziehen.
  • Die Betreuungsbehörde wird vom Amtsgericht beauftragt, Stellung zu nehmen, bzw. einen Sozialbericht zu erstellen.
    • zur Erforderlichkeit der Betreuung (gibt es vorrangige Hilfen?)
    • zum Umfang und zur Dauer der Betreuung
    • zur Auswahl eines geeigneten Betreuers/ einer geeigneten Betreuerin (Vorschlag)
  • Das Amtsgericht holt ein medizinisches Sachverständigengutachten ein (§280 FamFG).
    • Wird die Betreuung von der betroffenen Person selbst beantragt genügt unter Umständen ein ärztliches Zeugnis (§281 FamFG).
  • Falls erforderlich, bestellt das Amtsgericht einen Verfahrenspfleger/ eine Verfahrenspflegerin zur Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Person im Betreuungsverfahren (§ 276 FamFG).
  • Vor der Entscheidung erfolgt ein persönliches Gespräch zwischen dem Betreuungsrichter/ der Betreuungsrichterin und der betroffenen Person (Anhörung). Die betroffene Person muss mit der Einrichtung einer Betreuung einverstanden sein.
  • Die Entscheidung des Amtsgerichts ergeht in Form eines Beschlusses.

Kosten

  • Im Betreuungsverfahren können Kosten (Gerichtskosten, Gutachterkosten, Kosten für die Vergütung des Betreuers/ der Betreuerin) entstehen.
    • Ab einem Vermögen von 10 000,00€ werden die Kosten für die Vergütung des Betreuers/ der Betreuerin geltend gemacht.
    • Ab einem Vermögen von 25 000,00 € fallen anteilig auch Gerichts- und Gutachterkosten an. 


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