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(1) Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer.
(2) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
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