Einwohner*innen des Kreises Pinneberg, die ausländischen Gäste einladen wollen.
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Menschen aus Drittstaaten, die nach Deutschland einreisen oder sich in Deutschland aufhalten möchten, benötigen in der Regel ein Visum oder einen Aufenthaltstitel. Bei der Beantragung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels müssen sie nachweisen, dass sie in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu tragen, solange sie sich in Deutschland aufhalten. Menschen aus Drittstaaten sind Menschen aus Ländern, die nicht der Europäische Union (EU), nicht dem Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und nicht der Schweiz angehören.
Wenn Sie Menschen aus Drittstaaten nach Deutschland einladen und ihnen die Einreise nach Deutschland oder den Aufenthalt in Deutschland ermöglichen möchten, können Sie sich verpflichten, die Kosten des Lebensunterhaltes der eingeladenen Person oder Personen zu tragen. Zum Lebensunterhalt gehören neben Ernährung, Wohnung und Bekleidung auch die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit. Die Zahlungsverpflichtung schließt auch die Übernahme eventueller Kosten der Rückführung in das Heimatland ein. Bevor Sie die Verpflichtungserklärung abgeben, müssen Sie Ihre eigene wirtschaftliche Lage beschreiben und Ihre Zahlungsfähigkeit nachweisen.
Die Verpflichtungserklärung ermöglicht den Drittstaatsangehörigen den Nachweis über die Erfüllung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels beziehungsweise eines Schengen-Visums.
Eine Verpflichtungserklärung können natürliche oder juristische Personen (zum Beispiel Unternehmen, karitative Verbände) abgeben.
Wichtiger Hinweis zu langfristigen Aufenthalten!
Verpflichtungserklärungen können nur für Besuchs- und Geschäftszwecke (Aufenthalt bis zu 90 Tage) über den Online-Antrag abgegeben werden!
Anfragen zu Verpflichtungserklärungen für einen langfristigen Aufenthalten (z.B. Familienzusammenführung, Eheschließung, Ausbildung oder Studium) richten Sie bitte vorab per E-Mail an abh@kreis-pinneberg.de. Ohne vorherige Abstimmung können Anfragen zu langfristigen Aufenthalten über den Online-Antrag nicht bearbeitet werden!
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Sie haben die Möglichkeit sich für Drittstaatsangehörige bei Besuchs- und Geschäftszwecken (bis zu 90 Tage) zur Kostenübernahme zu verpflichten.
Bitte beachten Sie, dass Sie über den Online-Antrag keine Verpflichtungserklärung für einen langfristigen Aufenthalt (z.B. Familienzusammenführung, Eheschließung, Ausbildung oder Studium) abgeben können. Wenden Sie sich in diesen Fällen bitte direkt an die Zuwanderungsbehörde des Kreises Pinneberg (abh@kreis-pinneberg.de).
Sollten Sie nicht die Möglichkeit haben die Verpflichtungserklärung online abzugeben, wenden Sie sich bitte direkt an die Zuwanderungsbehörde des Kreises Pinneberg (abh@kreis-pinneberg.de).
Einwohner*innen des Kreises Pinneberg, die ausländischen Gäste einladen wollen.
Anfragen zu Verpflichtungserklärungen für einen langfristigen Aufenthalten (z.B. Familienzusammenführung, Eheschließung, Ausbildung oder Studium) richten Sie bitte an unser Funktionspostfach abh@kreis-pinneberg.de. Ohne vorherige Abstimmung mit dem zuständigen Sachbearbeiter können Anfragen zu langfristigen Aufenthalten nicht über den Online-Antrag bearbeitet werden! Ein entsprechender Hinweis ist ebenfalls auf unserer Webseite vermerkt!
Für die Nutzung des Onlineantrages braucht man internetfähiges Endgerät (Computer, Smartphone, Tablet oder ähnliches). Ebenfalls wird ein PayPal-Konto oder eine Kreditkarte (Visa- oder Mastercard) für die Zahlung der Gebühr benötigt.
Ein Servicekonto bei der BundID ist für die Abgabe der Verpflichtungserklärung über den Onlineantrag nicht verpflichtend.
Falls Sie jedoch den postalischen Versandt der Verpflichtungserklärung wünschen, müssen Sie im Vorfeld das oben genannte Servicekonto bei der BundID eingerichtet haben und sich in der Antragsstrecke mit diesem verifizieren.
Die BundID ist ein zentrales Konto zur Identifikation des Nutzers gegenüber der Verwaltung. Mit einer BundID können Sie sich gegenüber den Behörden digital identifizieren und authentifizieren, sowie das elektronische Postfach verwenden. Ihre Daten werden in dem Konto hinterlegt und bei erneutem Stellen eines Online-Antrags können die bereits hinterlegten Daten an den jeweiligen Onlinedienst weitergeleitet werden. Dies spart Ihnen Zeit und kann Fehler vermeiden. Schauen Sie sich gerne die Vorstellung der BundID des Bundesamtes an!
Um ein BundID-Konto zu erstellen, müssen Sie auf der Webseite der BundID zum Bereich „Konto erstellen“. Damit Sie den vollen Umfang des Onlineantrages (z.B. die Zusendung der Verpflichtungserklärung) nutzen können, müssen Sie den „Online-Ausweis“ mit dem Vertrauensniveau „Hoch“ wählen. Schauen Sie sich auch hier gerne das BundID Tutorial an.
Eine Verpflichtungserklärung kann nur abgegeben werden, wenn der Antragssteller über ein vergleichsweises hohes Einkommen verfügt. Der Hintergrund dafür ist, dass die Verpflichtung unter Umständen auch durchgesetzt werden muss. Dieses geht nur, wenn Ihr Einkommen deutlich über der Pfändungsfreigrenze liegt.
Wenn Ihre finanziellen Mittel nicht ausreichen, können Sie lediglich eine Verpflichtungserklärung mit dem Zusatz „Bonität nicht nachgewiesen“ erhalten. In diesem Fall muss Ihr Gast gegebenenfalls bei der Botschaft weitere Unterlagen zu seiner finanziellen Situation vorlegen, um ein mögliches Visum zu erhalten.
Wenn Sie ausdrücklich eine Verpflichtungserklärung mit dem Zusatz „Bonität nicht nachgewiesen“ wünschen, vermerken Sie dieses bitte im Freitextfeld „Sonstige Anmerkungen für die Ausländerbehörde“. Der Text befindet sich bei der Bonität im Teil 3 der Finanziellen Leistungsfähigkeit. Wenn Sie den Vermerk nicht gesetzt haben und Ihre finanziellen Mittel nicht ausreichen, erhalten Sie von der Zuwanderungsbehörde keinen Termin für eine persönliche Vorsprache. Sie werden entsprechende per Post oder E-Mail benachrichtigt.
Zwischen dem Zeitpunkt der Abgabe einer Verpflichtungserklärung und der Visumserteilung sollten grundsätzlich nicht mehr als 6 Monate liegen, da sich in der Zwischenzeit die finanziellen Verhältnisse des Verpflichtungserklärenden geändert haben können. Nach Ablauf dieses Zeitraumes wird daher im Regelfall die Abgabe einer erneuten Verpflichtungserklärung erforderlich.
Für die Verpflichtungserklärung wird eine Gebühr in Höhe von 29,00 EUR (§ 47 Abs. 1 Nr. 12 und § 49 Abs. 2 der Aufenthaltsverordnung) genommen. Wenn ein Postversandt gewählt wurde, sind hier nochmal zusätzlich 3,45 EUR zu entrichten. Diese Zahlung erfolgt direkt am Ende des Onlineantrages per PayPal oder Kreditkarte (Visa- oder Mastercard).
Bitte beachten Sie: Die Bearbeitungsgebühr entsteht auch dann, wenn einer der nachfolgenden Ausschlussgründe vorliegt oder die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden konnte.
Als Ausschlussgründe gelten:
Die mehrfache Ein- und Ausreise bei einem Schengenvisum, nennt sich Multivisum. D.h. Ihr Gast kann mit diesem Visum eigenständig seinen Aufenthalt innerhalb der gültigen Aufenthaltszeit planen. Hier ist jedoch von Ihnen und Ihrem Gast darauf zu achten, dass nicht die maximale Aufenthaltszeit von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen überschritten wird.
Wenn Sie ein solches Multivisum wünschen, vermerken Sie dieses bitte in dem Punkt „Anmerkungen für die Ausländerbehörde“.
Bitte beachten Sie, das die Ausstellung des Visums durch die Deutschen Auslandvertretung erfolgt und diese ein mögliches Multivisum nach Prüfung des Einzelfalles und den gängigen Gesetzen und Verwaltungsvorschriften erteilt oder ablehnt. Von Seiten der Zuwanderungsbehörde kann in der Verpflichtungserklärung lediglich der Wunsch nach einem Multivisum vermerkt werden.
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