Dem Registrierantrag beizufügen sind Nachweise über die persönliche und fachliche Eignung. Mit dem Antrag sind beizubringen:
- ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 BZRG (sog. „Behördenführungszeugnis“), das nicht älter als drei Monate sein soll,
- eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO, die nicht älter als drei Monate sein soll,
- eine Erklärung, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist,
- eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung als Berufsbetreuer versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde, und
- geeignete Nachweise über den Erwerb der erforderlichen Sachkunde (z.B. Abschlusszeugnisse) - dies entfällt bei Bestandsbetreuern, die vor dem 1.1.2023 mehr als 3 Berufsjahre als Betreuer nachweisen können (§ 32 Abs. 2 BtOG)
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden § 23
Der Versicherungsnachweis kann erst dann vorgelegt werden, wenn die Behörde signalisiert, dass alle sonstigen Registriervoraussetzungen erfüllt sind.
Zudem hat der Antragsteller der Stammbehörde den beabsichtigten zeitlichen Gesamtumfang und die Organisationsstruktur seiner beruflichen Betreuertätigkeit mitzuteilen. Damit ist gemeint, ob noch andere Berufstätigkeiten ausgeübt werden, ob Büroräume existieren und ob Hilfskräfte beschäftigt sind.