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Ab 1.1.2023 sind als Folge der Betreuungsrechtsreform berufliche Betreuer*Innen bei der Betreuungsbehörde ihres (Wohn)Sitzes, der sog. Stammbehörde, zu registrieren. Die Registrierung ist für selbstständige Berufsbetreuer wie auch für Vereinsbetreuer vorgesehen. Sie stellt eine Berufszulassung dar. Die Regelung findet sich in § 23 BtOG (Betreuungsorganisationsgesetz) sowie der Betreuerregistrierungsverordnung. 

Ohne eine positive Registrierung kann keine Betreuung beruflich übertragen werden.


Registrierungsantrag

Dem Registrierantrag beizufügen sind Nachweise über die persönliche und fachliche Eignung. Mit dem Antrag sind beizubringen: 

  1. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 BZRG (sog. „Behördenführungszeugnis“), das nicht älter als drei Monate sein soll,
  2. eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO, die nicht älter als drei Monate sein soll,
  3. eine Erklärung, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist,
  4. eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung als Berufsbetreuer versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde, und
  5. geeignete Nachweise über den Erwerb der erforderlichen Sachkunde (z.B. Abschlusszeugnisse) - dies entfällt bei Bestandsbetreuern, die vor dem 1.1.2023 mehr als 3 Berufsjahre als Betreuer nachweisen können (§ 32 Abs. 2 BtOG)
  6. Nachweis einer Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden § 23

Der Versicherungsnachweis kann erst dann vorgelegt werden, wenn die Behörde signalisiert, dass alle sonstigen Registriervoraussetzungen erfüllt sind. 

Zudem hat der Antragsteller der Stammbehörde den beabsichtigten zeitlichen Gesamtumfang und die Organisationsstruktur seiner beruflichen Betreuertätigkeit mitzuteilen. Damit ist gemeint, ob noch andere Berufstätigkeiten ausgeübt werden, ob Büroräume existieren und ob Hilfskräfte beschäftigt sind.

Eignungsgespräch

Es ist bei der Betreuungsbehörde außerdem ein persönliches Eignungsgespräch zu führen. In diesem Gespräch werden die Vorstellungen des Interessenten sowie die Einschätzung der Behörde, ob und wie diese unter Berücksichtigung des Kompetenz- und Leistungsprofils, möglicher Arbeitsschwerpunkte, organisatorischer Voraussetzungen des Interessenten und regionaler Bedingungen perspektivisch erfüllt werden können. Dem Interessenten werden Informationen über seine Einführungs- und Qualifikationsbedarfe sowie über entsprechende Angebote gegeben.

Sachkundenachweis

Einzelheiten des Sachkundenachweises und eines etwaigen Sachkundelehrgangs wurden im Rahmen einer Rechtsverordnung festgelegt. Hierzu gehören (§3 BtRegV): 

  1. Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungsrechts, des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie auf den Gebieten der Personen- und Vermögenssorge,
  2. Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungssystems und
  3. Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen und von Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung.

Es kann davon ausgegangen werden, dass die meisten vorher vorhandenen Ausbildungs-/Studiengänge nur einen Teil der geforderten Kenntnisse vermitteln. Für die fehlenden Bestandteile ist von der Pflicht des Besuchs modular aufgebauter Sachkundelehrgänge auszugehen.

Möchten Sie sich als Berufsbetreuer*in registrieren, dann kontaktieren Sie uns bitte bevor Sie den Antrag stellen: Tel: 04121/ 4502-3583.



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