Was bedeutet das?
An der Einbürgerung von verurteilten Straftäten besteht nach Auffassung des Gesetzgebers kein öffentliches Interesse. Dabei werden Verurteilungen in Deutschland, aber auch im Ausland berücksichtigt, sofern die Tat auch in Deutschland strafbar ist und der Verurteilung ein rechtsstaatliches Verfahren zugrunde lag. Diese Personen verlieren für eine bestimmte Zeit Ihren Anspruch auf Einbürgerung und können keinen deutschen Pass erhalten, wobei bestimmte Verurteilungen außer Betracht bleiben können.
Kategorisch und ausnahmslos ausgeschlossen ist die Einbürgerung jedoch, wenn ein deutsches Gericht bei der Urteilsfindung festgestellt hat, dass die Tat einen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggrund hatte.
Kann ich trotz Verurteilungen eingebürgert werden?
Eventuell kann die Einbürgerung trotzdem erfolgen, denn Verurteilungen zu Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen stehen einer Einbürgerung nicht entgegen. Gleiches gilt für Freiheitsstrafen von bis zu 3 Monaten. Allerdings werden alle Verurteilungen der Vergangenheit zusammengerechnet, wobei ein Tag Freiheitsstrafe als ein Tagessatz gilt.
Wurden Sie z.B. in der Vergangenheit einmal zu 60 Tagessätzen, einmal zu 30 Tagessätzen und einmal zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, so sind das zusammen 120 Tagessätze und somit mehr als die erlaubten 90 Tagessätze - die Einbürgerung ist ausgeschlossen.
Wurden Sie z.B. in der Vergangenheit zweimal zu 25 Tagessätzen und einmal zu einer Freiheitstrafe von einem Monat verurteilt, so sind das zusammen 80 Tagessätze und somit noch innerhalb der erlaubten 90 Tagessätze – die Einbürgerung ist erlaubt.
Kategorisch und ausnahmslos ausgeschlossen ist die Einbürgerung jedoch, wenn ein deutsches Gericht bei der Urteilsfindung festgestellt hat, dass eine Tat einen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggrund hatte. Dann ist es auch egal, ob Sie innerhalb der erlaubten 90 Tagessätze sind.
Bei einer früheren Verteilung empfehlen wir Ihnen vor Antragstellung Kontakt mit uns aufzunehmen.
Wie lange ist die Einbürgerung bei einer Verurteilung ausgeschlossen?
Grundlage ist ein erweitertes Führungszeugnis für Behörden, nicht das Führungszeugnis, dass Sie selbst für sich anfordern können. Die Tilgungsfrist richtet sich nach u.a. nach §46 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) und richtet sich nach der Höhe der Verurteilung. Sie kann zwischen fünf und 25 Jahren liegen. Wir empfehlen Ihnen vor Antragstellung Kontakt mit uns aufzunehmen.
Wie weise ich das nach?
Generell fordert die Einbürgerungsbehörde eigenständig ein erweitertes Führungszeugnis an und hinterfragt Ihre Straffreiheit bei den deutschen Sicherheitsbehörden. Sie brauchen also keine besonderen Unterlagen einreichen.
Sofern Sie bereits in der Vergangenheit strafrechtlich verurteilt wurden, empfehlen wir Ihnen jedoch die dazugehörigen Urteile bereits mit den Antragsunterlagen einzureichen. Gleiches gilt sofern Sie bei einem Strafverfahren freigesprochen wurden. In diesen Fällen entfällt möglicherweise ein größerer Prüfaufwand der Einbürgerungsbehörde und Ihr Einbürgerungsverfahren wird nicht unnötig in die Länge gezogen.