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Deutsche Staatsangehörigkeit mit Geburt in Deutschland


Die deutsche Staatsangehörigkeit mit Geburt des Kindes in Deutschland, wird automatisch geprüft und sofern diese vorliegt, vom für die Geburt des Kindes zuständigen Standesamtes im Geburtenregister vermerkt. Sie brauchen in diesen Fällen nicht selbst tätig werden.

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit mit Geburt in Deutschland wird in §4 StAG geregelt und besteht aus einem Abstammungs- und einem Geburtsortprinzip.


Abstammungsprinzip

Das Abstammungsprinzip ist ganz simpel erklärt. Wenn der Vater oder die Mutter oder beide Elternteile bei der Geburt des Kindes die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, so erwirbt das Kind automatisch ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit.


Abstammungsprinzip

 

 

 

 

 


Geburtsortprinzip

Seit dem 01.01.2000 gibt es auch das Geburtsortprinzip, das heißt, dass das Kind auch die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten kann, obwohl kein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Dies ist dann der Fall, wenn mind. ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • seit mindesten acht Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhältig (was das bedeutet finden Sie in den Erläuterungen zur Anspruchseinbürgerung)  UND
  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben
    Anders als bei der Anspruchseinbürgerung muss das Aufenthaltsrecht hier tatsächlich unbefristeter Natur sein. Folgende Aufenthaltsarten sind unbefristet in diesem Sinne:
    • unbefristete Niederlassungserlaubnis
    • unbefristete Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
    • freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger oder Bürger der Staaten Israel, Lichtenstein, Norwegen (EWR)
    • türkische Arbeitnehmer, die ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Assoziationsrechts der EU mit der Türkei haben

Diese beiden Voraussetzungen zum Aufenthaltsrecht der Eltern prüft das für die Geburt des Kindes zuständige Standesamt (für den Kreis Pinneberg meist Standesamt Pinneberg, Itzehoe oder Hamburg) zusammen mit der Zuwanderungsbehörde des Wohnortes des jeweiligen Elternteils.


Geburtsortprinzip

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