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Verwaltung Fachbereich Bevölkerungsschutz, Zuwanderung und Gesundheit Fachdienst Sicherheit, Verbraucherschutz und Migration Abteilung Zuwanderung und Integration Einbürgerung Deutsche Staatsangehörigkeit mit Geburt
Die deutsche Staatsangehörigkeit mit Geburt des Kindes in Deutschland, wird automatisch geprüft und sofern diese vorliegt, vom für die Geburt des Kindes zuständigen Standesamtes im Geburtenregister vermerkt. Sie brauchen in diesen Fällen nicht selbst tätig werden.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit mit Geburt in Deutschland wird in §4 StAG geregelt und besteht aus einem Abstammungs- und einem Geburtsortprinzip.
Das Abstammungsprinzip ist ganz simpel erklärt. Wenn der Vater oder die Mutter oder beide Elternteile bei der Geburt des Kindes die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, so erwirbt das Kind automatisch ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit.
Seit dem 01.01.2000 gibt es auch das Geburtsortprinzip, das heißt, dass das Kind auch die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten kann, obwohl kein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Dies ist dann der Fall, wenn mind. ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes folgende Voraussetzungen erfüllt:
Anders als bei der Anspruchseinbürgerung muss das Aufenthaltsrecht hier tatsächlich unbefristeter Natur sein. Folgende Aufenthaltsarten sind unbefristet in diesem Sinne:
Diese beiden Voraussetzungen zum Aufenthaltsrecht der Eltern prüft das für die Geburt des Kindes zuständige Standesamt (für den Kreis Pinneberg meist Standesamt Pinneberg, Itzehoe oder Hamburg) zusammen mit der Zuwanderungsbehörde des Wohnortes des jeweiligen Elternteils.
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