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Bekanntmachung


Bekanntmachung 20140203

Die Firma Asmussen Gmbh, Klostersande 7-13, 25336 Elmshorn, hat gem. § 15 i. v. m. § 8 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaushaltsgesetz - WHG -) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 19.08.2002 (BGBl. I, Seite 3245) in derzeit gültiger Fassung i. V. m. den §§ 11 ff. des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz - LWG -) vom 11.02.2008 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 91) in der z. Z. gültigen Fassung die Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis zur Grundwasserentnahme für folgende Entnahmemengen beantragt:

Maximale Wasserentnahme pro Tag:  4.000 m3
Maximale Wasserentnahme pro Jahr: 1.000.000 m3

Das Grundwasser soll aus insgesamt 4 Kiesschüttungsbrunnen in der Gemarkung Elmshorn, Flur 55, Flurstücke 100 bzw. 101 aus einer Tiefe von jeweils 40 m entnommen werden.

Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens führt der Kreis Pinneberg das Anhörungsverfahren durch, in dem die für und gegen die beantragte Erlaubnis sprechenden Gründe deutlich gemacht werden sollen.

1. Auslegung

Antrag und Unterlagen, aus denen sich Art und Umfang des Unternehmens ergeben, liegen in der Zeit vom 10.02.2014 bis zum 10.03.2014 bei folgenden Behörden während folgender Zeiten aus:

  • Kreisverwaltung Pinneberg - Fachdienst Umwelt - Team Bodenschutzbehörde und Grundwasser, Zimmer 3317, Kurt-Wagener Str. 11, 25337 Elmshorn
    Montags - Freitags von 8:30-12:00
    oder nach Vereinbarung telefonisch unter 04121/ 4502-2281, Zimmer-Nr.:3317, Haus 3
  • Stadt Elmshorn, Schulstraße 15-17, 25335 Elmshorn
    Montags - Freitags von 8.30-12.00, Donnerstag zusätzlich von 14.00-16.00,
    Zimmer Nr.: 314, 3. Stock

2. Einwendungen

Jeder, dessen Belange durch das Unternehmen berührt werden, kann bis einschließlich 8. April 2014 schriftlich (möglichst dreifach zum Aktenzeichen Az.: 423-363-19/I-02/10) oder zur Niederschrift Einwendungen gegen das Vorhaben erheben beim

  • Landrat des Kreises Pinneberg, Kurt-Wagener-Straße 11,25337 Elmshorn,
  • Bürgermeister der Stadt Elmshorn, Schulstraße 15-17, 25335 Elmshorn.

Zur Fristwahrung ist maßgeblich der Eingang bei einer der o.g. Behörden.

Eine Erhebung der Einwendung per eMail wahrt die Form nicht und führ insbesondere nicht zur Fristwahrung.

Eine Eingangsbestätigung des Einwendungsschreibens erfolgt nicht.

Die Einwendungen werden zur Vorbereitung des Erörterungstermins in Kopie an den Antragsteller weiter geleitet.

Einwendungen gegen das Unternehmen sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist eingehende Anträge auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung werden in diesem Verfahren nicht berücksichtigt (§ 122 Satz 3 LWG).

Daher sind etwaige Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung, welche die vom Antragsteller oder vom Einwender beabsichtigte Benutzung gegenseitig ausschließt bzw. Nebenbestimmungen zum Schutz erfordert, innerhalb vorgenannter Einwendungsfrist zu stellen. Diese wären mit den erforderlichen Unterlagen bei der Kreisverwaltung Pinneberg, Der Landrat, Fachdienst Umwelt, Kurt-Wagener-Str. 11, 25337 Elmshorn, einzureichen.

Nach Ablauf der Frist erhobene Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen können nur in einer nachträglichen Entscheidung berücksichtigt werden, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnte (§ 10 Abs.2 WHG).

Wegen nachteiliger Wirkungen einer erlaubten oder bewilligten Benutzung können gegen den Inhaber der Erlaubnis oder Bewilligung nur vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden (§ 11 WHG und § 11 LWG).

3. Erörterungstermin

Fristgerecht erhobene Einwendungen sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Unternehmen werden in einem Erörterungstermin mit dem Träger des Unternehmens, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Erörterungstermin erörtert.

Dieser findet statt am 26.Mai 2014 um 19.00 Uhr

in der

Kreisverwaltung Pinneberg
Kurt-Wagener-Straße 11, 25337 Elmshorn

Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 300 Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. In diesem Falle gelten die Einwendungen oder Stellungnahme als aufrecht erhalten.

Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme an Erörterungsterminen oder Vertreterbestellung entstehende Kosten können nicht erstattet werden.

4. Entscheidung

Über den Antrag wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch den Landrat des Kreises Pinneberg entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Gehobene Erlaubnis) kann durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen sind.

5. Hinweis

Die Vorprüfung gem. § 3c UVP hat ergeben, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

 
25337 Elmshorn, den 28.01.2014

Kreis Pinneberg
Der Landrat
Fachdienst Umwelt
Az.: 423-363-19/I-02/10

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