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Aufenthaltstitel für Ukraine-Geflüchtete verlängert bis März 2027


Die knapp 4.900 Geflüchteten aus der Ukraine, die zurzeit im Kreis Pinneberg leben, werden in den kommenden Wochen Post von der Zuwanderungsbehörde bekommen. Der Grund dafür: Ihr Schutzstatus wird erneut automatisch um ein Jahr verlängert.

Alle Aufenthaltserlaubnisse von Kriegsvertriebenen aus der Ukraine, die am 1. Februar 2026 gültig sind, werden automatisch um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2027 verlängert. Dies war auch im Vorjahr durch den Europäischen Rat so beschlossen und geregelt worden. Für die Betroffenen heißt das: Sie brauchen keine Verlängerung bei der örtlichen Zuwanderungsbehörde zu beantragen und benötigen auch keinen neuen Aufenthaltstitel.

Gleichzeitig gilt auch die dazugehörige Erlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit fort sowie eine eventuelle Wohnsitzauflage für das Land Schleswig-Holstein. Die Schutzsuchenden können mit dem bisherigen Aufenthaltstitel weiterhin Leistungen beanspruchen und sind berechtigt, innerhalb des Schengen-Raumes zu reisen.

Dies geht zurück auf eine Entscheidung des Bundes, der hiermit den Aufwand sowohl für die Geflüchteten aus der Ukraine als auch für die Verwaltung gering halten will.

Offiziell heißt das so: 

Laut Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV) gilt jede Aufenthaltserlaubnis gemäß §24 AufenthG (Kriegsvertriebene aus der Ukraine), die am 01.02.2026 gültig ist, einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 04.03.2027 ohne Verlängerung im Einzelfall fort. Für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine gilt die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse nur, sofern sie 

  1. am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
  2. Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger oder Staatenloser und Staatsangehöriger anderer Drittstaaten als der Ukraine sind, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder
  3. sich am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben.

   
Medieninformation vom 28.01.2026


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