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Anordnung der Landrätin des Kreises Pinneberg als oberste Instanz der Bußgeldbehörden


Auf Grundlage des Artikel 1 der Landesverordnung zur vorübergehenden Ausnahme von der Verpflichtung zur elektronischen Führung von Bußgeldakten vom 22. Dezember 2025 (GVOBL Schl.-H. 2025) wird Folgendes angeordnet:

  1. Vorübergehende Ausnahme 
    Für Bußgeldverfahren der Verwaltungsbehörden des Kreises Pinneberg können Akten bis zum 31. Dezember 2026 abweichend von der Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung in Papierform angelegt oder in Papierform weitergeführt werden.
  2. Gleichrangige Möglichkeit der elektronischen Führung 
    Unberührt hiervon bleibt die Möglichkeit und ausdrückliche Zielsetzung, Bußgeldakten bereits vor dem 01. Januar 2027 elektronisch zu führen.
    Soweit die technischen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen vorliegen, sollen Bußgeldverfahren vorrangig elektronisch geführt werden.
  3. Elektronischer Rechtsverkehr bleibt unberührt 
    Die Verpflichtung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten und Staatsanwaltschaften (beBPo / XJustiz) bleibt von dieser Anordnung unberührt.
    Soweit gesetzlich vorgeschrieben, erfolgt die Übermittlung von Verfahren weiterhin elektronisch.
  4. Übergangsregelung und Umsetzungsverantwortung 
    Die Fachdienstleitungen haben sicherzustellen, dass bis spätestens 31. Dezember 2026 die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die elektronische Aktenführung geschaffen werden, bestehende Papierverfahren ordnungsgemäß geführt werden und die Umstellung auf die elektronische Aktenführung fristgerecht vorbereitet wird.
  5. Inkrafttreten 
    Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026.


Elmshorn, den 06.05.2026

Landrätin des Kreises Pinneberg



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