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Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten Personen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz als Beschädigte oder Hinterbliebene anerkannt sind. Die Leistungen werden in Abhängigkeit von den persönlichen Verhältnissen des Einzelnen bewilligt. Zugrunde liegen die §§ 25ff des Bundesversorgungsgesetzes.

Folgende Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind möglich:

  • Hilfen zur beruflichen Rehabilitation (§§ 26 und 26 a BVG): zur beruflichen (Wieder-)Eingliederung von Beschädigten
  • Krankenhilfe (§ 26 b BVG): Ergänzung der Leistungen der Krankenversicherung
  • Hilfe zur Pflege (§ 26 c BVG): Ergänzung der Leistungen der Pflegeversicherung
  • Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes (§ 26 d BVG): Haushaltshilfe bei vorübergehender Krankheit oder dauernd zur Vermeidung einer Heimaufnahme
  • Altenhilfe (§ 26e BVG): Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft im Alter
  • Erziehungsbeihilfe (§ 27 BVG): Ausbildungshilfe, die Beschädigte für ihre Kinder bzw. Waisen als selbst Anspruchsberechtigte erhalten können
  • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27 a BVG): Aufstockende Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Erholungshilfe (§ 27 BVG): Beihilfe für einen 3 bis 4-wöchigen Erholungsaufenthalt
  • Wohnungshilfe (§ 27c BVG): Beratung in Wohnungs- und Siedlungsangelegenheiten sowie Mitwirkung bei der Beschaffung und Erhaltung ausreichenden und gesunden Wohnraums
  • Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 27d BVG): Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage, Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Blindenhilfe und Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Die Sachbearbeitung für die Kriegsopferfürsorge wird von der Stadt Kiel wahrgenommen. Kontaktangaben finden Sie unter folgendem Link: http://www.kiel.de/rathaus/service/_organisationseinheit.php?id=9033586


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