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Verwaltung Fachbereich Familie, Teilhabe und Soziales Fachdienst Jugend/ Soziale Dienste Team Prävention und Jugendarbeit Jugendschutz Stellungnahmen gemäß JArbSchG
In Deutschland ist die Beschäftigung von Kindern oder vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen grundsätzlich gemäß § 5 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) verboten. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen.
So kann die zuständige Arbeitsschutzbehörde gemäß § 6 Abs. 1 JArbSchG auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilen, damit Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche an Veranstaltungen wie Theatervorstellungen, Musikaufführungen, Film- und Fernsehaufnahmen, Werbeveranstaltungen, sowie an Ton- und Bildaufnahmen mitwirken und an den dazugehörigen Proben teilnehmen dürfen.
Zuständig ist die Arbeitsschutzbehörde am Ort der Kindermodelagentur.
Ob eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann prüft die zuständige Arbeitsschutzbehörde im Einzelfall.
Bevor eine Entscheidung getroffen wird, hört die Arbeitsschutzbehörde das für den Wohnort des Kindes zuständige Jugendamt an.
Die Anforderung der Stellungnahme erfolgt direkt über die Arbeitsschutzbehörde nachdem die Kindermodelagentur dort einen Antrag gestellt hat. Die Stellungnahme des Jugendschutzes wird dann direkt an die Arbeitsschutzbehörde abgegeben.
Die Stellungnahme des Jugendamtes auf dem sogenannten „Laufzettel“ / Formular der Agentur ist durch die direkte Zusammenarbeit zwischen Jugendschutz und der Jugendarbeitsschutzbehörde für diesen Bereich nicht mehr notwendig. Eine Vorsprache bzw. Kontaktaufnahme direkt hier im Jugendamt erübrigt sich dadurch im Regelfall.
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