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Stellungnahmen des Jugendamtes gemäß § 6 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)


Wenn Ihr Kind bei:

  • Theatervorstellungen,
  • Musikaufführungen,
  • Werbeveranstaltungen,
  • Aufnahmen im Rundfunk und bei Film- und Fotoaufnahmen

mitwirken möchte benötigen Sie eine behördliche Ausnahme der Arbeitsschutzbehörde (Hamburg oder Lübeck). Diese benötigt zur Erteilung der Ausnahme eine Stellungnahme des Jugendamtes.


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