Stellungnahmen des Jugendamtes gemäß § 6 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Wenn Ihr Kind bei:
Theatervorstellungen,
Musikaufführungen,
Werbeveranstaltungen,
Aufnahmen im Rundfunk und bei Film- und Fotoaufnahmen
mitwirken möchte benötigen Sie eine behördliche Ausnahme der Arbeitsschutzbehörde (Hamburg oder Lübeck). Diese benötigt zur Erteilung der Ausnahme eine Stellungnahme des Jugendamtes.