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Dichtheitsprüfung - Erste Fristen laufen Ende 2015 ab


Einhaltung der DIN 1986 Teil 30

Aktuell ist es in Schleswig-Holstein ruhig geworden um die Dichtheitsprüfung. Die Notwendigkeit zur Prüfung besteht jedoch nach wie vor und Ende 2015 endet die erste Frist für die Erbringung der Dichtheitsnachweise. Darauf weist der Fachdienst Umwelt des Kreises Pinneberg hin.

Am 05. Oktober 2010 wurde die DIN 1986 Teil 30 „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - Instandhaltung“ in der Fassung vom Februar 2003 mit Änderungen und Ergänzungen als allgemein anerkannte Regel der Technik in Schleswig-Holstein als verbindlich eingeführt.

Damit sind die Grundstücks- und Hauseigentümer als Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage eigenverantwortlich innerhalb vorgegebener Fristen gehalten, den Zustand aller erdverlegten privaten Abwasserleitungen und der damit im Zusammenhang stehenden Anlagen zu ermitteln und ggf. erforderliche Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Die Dichtheit der Grundstücksentwässerungsanlage muss durch entsprechende Nachweise eines Fachbetriebes belegt werden können. Die erstellten Nachweise sind aufzubewahren und auf Anforderung der Unteren Wasserbehörde des Kreises Pinneberg oder dem Träger der Abwasserbeseitigungspflicht (Städte und Gemeinden) vorzulegen.

„Ziel der Dichtheitsprüfung ist es, die bestehenden Abwasseranlagen in ihrem Bestand und in gutem Zustand zu bewahren, den Boden, das Grundwasser und die Trinkwasserversorgung vor Verunreinigungen aus undichten Leitungen zu schützen und dem Eintrag von Fremdwasser in das Abwassernetz entgegenzuwirken“, erklärt Ute Schlüter aus dem Fachdienst Umwelt.

Für folgende Grundstücksentwässerungsanlagen müssen die Grundstücks- und Hauseigentümer die geforderten Nachweise bis zum 31. Dezember 2015 vorlegen können:

  • Abwasseranlagen, die häusliches Abwasser (Schmutzwasser) ableiten und innerhalb von Wasserschutzgebieten der Zonen II, III und III A betrieben werden Davon ausgenommen sind Abwasserleitungen, die lediglich gering verschmutztes Regenwasser ableiten.
  • alle Abwasseranlagen, die gewerbliches Abwasser ableiten, unabhängig von ihrem Standort. Unter gewerblichem Abwasser ist Abwasser zu verstehen, das durch gewerblichen oder industriellen Gebrauch verändert und verunreinigt ist und somit stärker verunreinigt ist als häusliches Abwasser.

Für alle anderen privaten Abwasseranlagen ist der Dichtheitsnachweis bis Ende 2025 zu erbringen. Die Untere Wasserbehörde des Kreises Pinneberg wird die Umsetzung der DIN 1986 Teil 30 ab dem Jahr 2016 durch die Anforderung entsprechender Dichtheitsnachweise kontrollieren.

Weitere Informationen zum Thema Dichtheitsprüfung sind auf der Internetseite des Kreises Pinneberg erhältlich.

 
Pressemitteilung vom 18.07.2014

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