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Tierseuchenrechtliche Verfügung zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut mit Festlegung eines Sperrbezirkes (Allgemeinverfügung)


Bekanntmachung 20160905

Nach amtlicher Feststellung eines Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut in einem Bienenstand

in Schenefeld, Kreis Pinneberg

wird gemäß §§ 10,11 der Bienenseuchen-Verordnung vom 03.11.2004 (BGBl. I S. 2738) in der zurzeit geltenden Fassung um den betroffenen Bienenstand ein Sperrbezirk auf Teilbereichen des Stadt- bzw. Gemeindegebietes von Schenefeld und Halstenbek gebildet (siehe auch Karte), der wie folgt begrenzt wird:

  • Im Norden durch die Holstenstraße und den Eielkampsweg, im weiteren Verlauf der Bahnlinie folgend bis zur Landesgrenze Hamburg
  • Im Osten durch die Landesgrenze Schleswig-Holstein / Hamburg
  • Im Süden durch die Landesstr. 103 (LSE, Altonaer Chaussee)
  • Im Westen durch Mühlendamm (ab LSE Richtung Norden) - Lindenallee bis Kameruner Weg - Kameruner Weg - Friedrichshulder Weg bis Eielkampsweg

Für den Sperrbezirk gilt folgendes:

  1. Besitzer von Bienenvölkern im Sperrbezirk haben beim Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelaufsicht die Zahl der Völker und den Standort der Bienenstände umgehend schriftlich (Adresse s. unten), per Fax (04121/ 4502-92324) oder Mail (vetamt@kreis-pinneberg.de) anzuzeigen.
  2. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
  3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus Bienenständen entfernt werden.
  4. Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.

Die Vorschrift des Punktes Nr. 3 findet keine Anwendung auf Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung "Seuchenwachs" abgegeben werden, und Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.

Die angeordneten Schutzmaßnahmen für den Sperrbezirk werden aufgehoben, wenn die Untersuchungen aller Bienenvölker im Sperrbezirk mit negativen Ergebnissen abgeschlossen und die Amerikanische Faulbrut im Sperrbezirk erloschen ist.

Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Wegen Gefahr im Verzug wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. 03. 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2490) die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung angeordnet.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Tierseuchenverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landrat des Kreises Pinneberg, Kurt-Wagener-Straße 11, 25337 Elmshorn erhoben werden.

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein in 24837 Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, erforderlich.


Elmshorn, 05.08.2016
Kreis Pinneberg
Der Landrat
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht
Kurt-Wagener-Straße 11, 25337 Elmshorn
Dr. Antje Lange, Amtstierärztin
 

Begründung

Am 02.08.2016 wurde in Schenefeld bei Bienen eines Bienenstandes der Ausbruch der Amerikanischen Faul-brut amtlich festgestellt.

Auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 der Bienenseuchen-Verordnung ist daher das Gebiet in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer um den Bienenstand zum Sperrbezirk zu erklären.

Die getroffenen Anordnungen für den Sperrbezirk ergeben sich direkt aus § 11 der Bienenseuchen-Verordnung und sind erforderlich, um die Einschleppung bzw. Verbreitung der Amerikanischen Faulbrut in weitere Bienenstände wirksam zu unterbinden.

Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit

Die Amerikanische Faulbrut ist eine ansteckende und verlustreiche, anzeigepflichtige Tierseuche, die bei Bie-nen durch Bakterien ausgelöst wird. Sie stellt eine erhebliche Gesundheitsgefahr für empfängliche Tiere im Umfeld eines Ausbruchsherdes dar. Die Bakterien werden u.a. durch direkten Tierkontakt oder durch kontaminierte Gegenstände wie Waben und andere in der Imkerei genutzte Gerätschaften verbreitet.

Die getroffenen Anordnungen sind im öffentlichen Interesse einer effektiven Tierseuchenbekämpfung zwingend geboten. Es ist daher sicherzustellen, dass möglichst zeitnah und auch während eines eventuellen Widerspruchsverfahrens alle notwendigen Bekämpfungs- bzw. Schutzmaßnahmen rechtzeitig und wirksam durchgeführt werden können. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit liegt somit im überwiegenden öffentlichen Interesse.

Hinweise

Die weiteren Rechtsfolgen der Allgemeinverfügung ergeben sich unmittelbar aus der Bienenseuchen-Verordnung.

Gemäß § 32 Tiergesundheitsgesetz handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig die oben genannten Maßnahmen und Bestimmungen nicht beachtet. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 32 Abs. 3 Tiergesundheitsgesetz mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Gemäß § 31 Tiergesundheitsgesetz kann mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden, wer unter Tieren eine anzeigepflichtige Tierseuche verbreitet.


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