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Allgemeinverfügung über die Befreiung von Dünge-Sperrfristen in den Zonen III B (Marsch) bestimmter Wasserschutzgebiete


Bekanntmachung 20140325

Allgemeinverfügung des Landrats des Kreises Pinneberg als untere Wasserbehörde über die Befreiung von Dünge-Sperrfristen in den Zonen III B (Marsch) bestimmter Wasserschutzgebiete

 
Aufgrund des § 52 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 1 Landeswassergesetz (LWG) ergeht folgende Allgemeinverfügung:

In der Zone III B „Marsch“ des Wasserschutzgebiets Elmshorn-Köhnholz/Krückaupark, in der Zone III B des Wasserschutzgebietes Uetersen und in der Zone II B des Wasserschutzgebiets Haseldorfer Marsch wird von den in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LWG normierten Verboten folgende Befreiung erteilt:

Die Sperrfrist für das Ausbringen oder Einarbeiten von organischen stickstoffhaltigen Düngemitteln beginnt abweichend von den in § 4 Abs. 1 Nr. 2 LWG genannten Terminen einheitlich erst am 15. September.

Begründung:

Die Zone III B „Marsch“ des Wasserschutzgebiets Elmshorn-Köhnholz/Krückaupark, die Zone III B des Wasserschutzgebiets Uetersen und die Zone III B des Wasserschutzgebiets Haseldorfer Marsch sind durch Marschböden geprägt, die durch gute geologische Verhältnisse (bindige Deckschichten) ein vergleichsweise hohes Schutzpotential vor Einträgen bietet. Dem Schutzzweck der Wasserschutzgebiete Elmshorn-Köhnholz/ Krückaupark, die Zone III B des Wasserschutzgebiets Uetersen und die Zone III B des Wasserschutzgebiets Haseldorfer Marsch, nämlich der Schutz des für die öffentliche Wasserversorgung genutzten Grundwassers, wird auch dadurch hinreichend gewährleistet, dass die Sperrfristen beschränkt werden und bis zum 15. September eine dem Pflanzenbedarf entsprechende Düngung mit organischen stickstoffhaltigen Düngemitteln möglich bleibt.

Landwirtschaftliche Regelungen, etwa die Düngeverordnung (DüV), bleiben von dieser Befreiung unberührt.

 
Elmshorn, 20.03.2014

Kreis Pinneberg
gez. Oliver Stolz (Landrat)

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