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Verwaltungsleistung suchen


Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen beantragen


Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen veranstalten möchte benötigt - zusätzlich zur Gewerbeanmeldung / einer Reisegewerbekarte - eine Erlaubnis.


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen veranstalten möchten beziehungsweise solche in Ihren Räumen veranstalten lassen möchten, benötigen Sie (zusätzlich zur Gewerbeanmeldung und gegebenenfalls einer Reisegewerbekarte) eine Erlaubnis.

Schaustellungen von Personen sind zum Beispiel Striptease- oder Peep-Shows und die bloße Präsentation von Menschen mit auffälligen Körpermerkmalen.

Wenn die Darbietungen einen überwiegend künstlerischen, sportlichen, akrobatischen oder ähnlichen Charakter haben, ist ihre Durchführung nicht erlaubnispflichtig gemäß Gewerbeordnung.

Spezielle Hinweise für Gemeinde Pinneberg

Antrag                                                                                                                                                

Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit, Nachweis Ihrer fachlichen Eignung, ggf. Nachweis Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit, ggf. Nachweis bestimmter räumlicher Verhältnisse


An wen muss ich mich wenden?

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfinden soll.

Wichtiger Hinweis:

Für die Beantragung einer Erlaubnis für die Schaustellung von Personen gemäß § 33a GewO über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein  elektronischer Antragsassistent  zur Verfügung

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit,
  • Nachweis Ihrer fachlichen Eignung,
  • gegebenenfalls Nachweis Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit,
  • gegebenenfalls Nachweis bestimmter räumlicher Verhältnisse.
  •  
Welche Gebühren fallen an?

Derzeit fallen 100,00 Euro gemäß Anhang der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an.

Spezielle Hinweise für Gemeinde Pinneberg

Derzeit fallen 100,00 Euro gemäß Anhang der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Erlaubnis nach § 33a GewO erlischt, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.

Spezielle Hinweise für Gemeinde Pinneberg

Die Erlaubnis nach § 33a GewO erlischt, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat

Rechtsgrundlage

§ 33a Gewerbeordnung

§ 49 Gewerbeordnung

§ 33a Gewerbeordnung (GewO)

Spezielle Hinweise für Gemeinde Pinneberg

§ 33a Gewerbeordnung (GewO),  

Bearbeitungsdauer

Spezielle Hinweise für Gemeinde Pinneberg

4-6 Wochen

Stadt Pinneberg - Gewerbeangelegenheiten
Adresse
Bismarckstraße 8
25421 Pinneberg
Telefon
04101 211-2600
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