Übermittlung der Vorankündigung: spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle.
Als Bauherrin oder Bauherr oder deren/dessen Beauftragte oder Beauftragter müssen Sie der zuständigen Arbeitsschutzbehörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung übermitteln, wenn
- die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und mehr als 20 Beschäftigte auf der Baustelle über eine Dauer von mindestens einer Arbeitsschicht zur selben Zeit Arbeiten verrichten, oder
- der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, wobei ein Personentag die Arbeitsleistung einer Person über eine Arbeitsschicht umfasst.“