Leistungsbeschreibung
Unternehmensstart und Gewerbezulassung
Mit der
Gründung
eines Unternehmens sind in erster Linie folgende Schritte verbunden:
-
Registrierung
bei unterschiedlichen Stellen
-
Beantragung
von Genehmigungen
-
Eintragung
von zuständigen Personen
-
Nachweis
von Kenntnissen und Mitteln
Rechtsformen
Die Rechtsform gibt den rechtlichen Rahmen vor, innerhalb dessen ein Unternehmen tätig wird, und hat juristische, persönliche, steuerliche und finanzielle Folgen.
Ein Unternehmen ohne Rechtsform kann es nicht geben. Wenn keine Angaben zur Rechtsform vorliegen, gehen die Behörden davon aus, dass es sich um ein
Einzelunternehmen
beziehungsweise bei Teamgründungen um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) handelt.
Nicht alle Rechtsformen stehen allen Berufen offen. So haben Gewerbetreibende andere Möglichkeiten als Freiberuflerinnen und Freiberufler.
Fast alle Rechtsformen lassen sich in folgende Kategorien einsortieren.
Zu
Einzelunternehmen
gehören:
- eingetragene Kaufleute
- Kleingewerbetreibende
- Freiberuflerinnen beziehungsweise Freiberufler
Zu
Personengesellschaft
gehören:
-
GbR
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts
-
OHG
- Offene Handelsgesellschaft
-
PartG
- Partnergesellschaft
-
KG
– Kommanditgesellschaft
Zu
Kapitalgesellschaften
gehören:
-
GmbH
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
-
UG
- Unternehmergesellschaft, haftungsbeschränkt
-
AG
– Aktiengesellschaft
Gemeinschaftliche Gründungen können auch die Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft (
eG
) in Erwägung ziehen. Der wichtigste Unterschied zwischen Einzelunternehmen beziehungsweise Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften liegt in der
Haftung
. Bei den beiden erstgenannten Rechtsformen haften die Gesellschafterinnen und Gesellschafter mit ihrem
persönlichen Vermögen
. Bei Kapitalgesellschaften bleibt die
Haftung
der Gesellschafterinnen und Gesellschafter auf die
Einlagen
beschränkt.
Für die Gründung eines
Einzelunternehmens
oder einer
Personengesellschaft
muss
kein Mindestkapital
aufgebracht werden. Auch obliegt der Eigentümerin oder dem Eigentümer die
Leitung
des Unternehmens. Der bürokratische Aufwand bei der Gründung und später im laufenden Betrieb ist bei Rechtsformen dieser Kategorien relativ
überschaubar
.
Bei
Kapitalgesellschaften
müssen die Gesellschafterinnen und Gesellschafter meist eine
Mindesteinlage
einbringen. Bei der GmbH liegt diese bei 25.000 EUR. Der bürokratische Aufwand ist insgesamt
höher
. So ist schon bei der Gründung eine Notarin oder ein Notar hinzuziehen und später muss regelmäßig eine
Bilanz
vorgelegt werden. Die
Geschäftsführung
liegt nicht automatisch bei den Inhaberinnen und Inhabern des Unternehmens.
Nichtregierungsorganisationen
Auch Nichtregierungsorganisationen (NGO) können in nahezu jeder Rechtsform gegründet werden. In den meisten Fällen wählen NGOs jedoch die Gründung als:
- Stiftung
- gemeinnütziger eingetragener Verein (e.V.)
- gemeinnützige GmbH (gGmbH)
- gemeinnützige UG (gUG)
Bei einer
Stiftung
werden im Vorfeld ein klarer Zweck und ein Unternehmensvermögen festgelegt. Dieses ist ausschließlich für die
Erfüllung des Stiftungszwecks
vorgesehen. Ein
eingetragener Verein
ist der Zusammenschluss von mindestens sieben natürlichen und oder juristischen Personen. Einmal ins Vereinsregister aufgenommen, ist die NGO als juristische Person voll rechtsfähig. Auch hier steht der
ideelle Zweck
im Vordergrund. Wird mit einem Startkapital gegründet, dann sind die beiden Rechtsformen
gGmbH
und
gUG
besonders interessant, denn hier gibt es klare Haftungsbeschränkungen.
Anmelde- und Anzeigepflichten
Jede planmäßige, in Absicht auf Gewinnerzielung vorgenommene, auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit ist ein
Gewerbe
. Dieses müssen Sie anmelden. Die
Pflicht zur Anmeldung
besteht unabhängig davon, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Auch die Übernahme eines bereits bestehenden Gewerbebetriebes oder die Eröffnung einer weiteren Filiale muss angemeldet werden. Zu den Gewerbetreibenden beziehungsweise Geschäftsleuten gehören insbesondere:
- Händlerinnen und Händler
- Gastronominnen und Gastronomen
- Handwerkerinnen und Handwerker
Anmeldung beim Gewerbeamt
Als Gewerbetreibende müssen Sie Ihr Vorhaben beim zuständigen
Gewerbeamt
anmelden. Das Gewerbeamt
informiert
dann alle
weiteren Behörden und Institutionen
, wie zum Beispiel
- Ordnungsamt
- Berufsgenossenschaft
- Industrie- und Handelskammer
- Handwerkskammer
- Amtsgericht (Handelsregister)
- das Gewerbeaufsichtsamt, das für den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Angestellten und Kundinnen und Kunden zuständig ist
Zur Anmeldung beim Gewerbeamt benötigen Sie folgende
Dokumente
:
-
gültigen
Personalausweis oder Reisepass
-
je nach Tätigkeit (zum Beispiel Gastronomie), eine
Erlaubnis oder Genehmigung
-
Handwerkskarte
, falls ein Handwerksbetrieb gegründet wird
-
Gewerbekarte
für die Gründung eines handwerksähnlichen Betriebs
-
Handelsregisterauszug
, falls das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist
-
Aufenthaltsgenehmigung
, die die Erlaubnis beinhaltet, eine selbständige gewerbliche Tätigkeit auszuüben, falls die Unternehmensgründerin oder der Unternehmensgründer nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt
-
10 bis 40 EUR für die
Anmeldegebühr
In manchen Fällen ist zudem ein
Führungszeugnis
oder die Auskunft aus dem
Gewerbezentralregister
erforderlich.
Die Art der gewerblichen Tätigkeit sollte möglichst genau beschrieben sein. Auch beim
Unternehmensnamen
gibt es Vorschriften. Die
Bearbeitung
einer Gewerbeanmeldung dauert in der Regel
nur wenige Tage
.
Finanzamt
Sowohl freiberufliche als auch gewerbliche Gründerinnen oder Gründer müssen ihrem Finanzamt
innerhalb eines Monats
nach Betriebseröffnung beziehungsweise Aufnahme ihrer Tätigkeit den ausgefüllten „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ übermitteln.
Der „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ ist
elektronisch
nach Maßgabe des § 138 Absatz 1b Satz 2
Abgabenordnung
(AO) zu übermitteln. Elektronische Fragebögen zur steuerlichen Erfassung sowie weitere Informationen zur Übermittlung werden im
Online-Finanzamt
„Mein ELSTER“
zur Verfügung gestellt.
Die elektronische Übermittlungspflicht gilt für folgende Gründungen noch nicht:
- Körperschaft nach ausländischem Recht
- Verein
-
andere Körperschaft des privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5
Körperschaftsteuergesetz
(KStG)
In diesen Fällen müssen Sie die Fragebögen
des Formular-Management-System (FMS)
der Bundesfinanzverwaltung verwendet werden.
In dem Fragenbogen müssen Sie unter anderem Angaben zu künftigen Umsätzen und Gewinnen machen. Die Informationen sind für die steuerliche Einordnung der Tätigkeit durch das Finanzamt wichtig. Nach der Bearbeitung des „Fragebogens zur steuerlichen Erfassung" wird Ihnen die
Steuernummer
durch das Finanzamt mitgeteilt.
Genehmigungen und Erlaubnisse einholen
Für eine ganze Reihe von selbstständigen Tätigkeiten benötigen Sie eine amtliche Erlaubnis und oder eine Genehmigung. Die
Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer
informiert Sie, ob und welche Genehmigungen und Erlaubnisse benötigt werden.
-
Im
Einzelhandel
sind beispielsweise für bestimmte Bereiche
Sachkundenachweise
erforderlich.
-
Die
Beförderung von Personen
ist genehmigungspflichtig.
-
Produktionsbetriebe
müssen beispielsweise Genehmigungen für ihre Anlagen einholen.
- Für Gründungen in der Gastronomie muss zum Beispiel eine Belehrung des Gesundheitsamtes stattgefunden haben.
Informationen darüber, ob die
Betriebsräume und Anlagen
den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, können Sie beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt erfragt. Für Räume, die bisher anders genutzt wurden und künftig als Betriebsräume genutzt werden sollen, ist eine Nutzungsänderung vom zuständigen
Bauamt
erforderlich. Die Planung gewerblicher Um- und Neubauten sollten Sie ebenfalls rechtzeitig mit dem Bauamt abstimmen.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anmelden
Für die Beschäftigung von Mitarbeitenden wird eine
Betriebsnummer
von der
Agentur für Arbeit
benötigt. Die
Beantragung
kann telefonisch, schriftlich, per Fax oder E-Mail beim Betriebsnummern-Service erfolgen.
Außerdem müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung anmeldet werden. Zudem muss die
Berufsgenossenschaft
über die Unternehmensgründung informiert werden (Unfallversicherung).
Rechtsform ändern
In Deutschland kann ein Unternehmen durch Formwechsel eine andere Rechtsform erhalten. Der Umwandlung in neue Rechtsformen liegt ein erhebliches
Risiko
nachteiliger rechtlicher und steuerlicher Folgen inne. Deshalb sollte die Durchführung mit äußerster Sorgfalt erwogen werden. Dafür ist eine umfassende Beratung der Handlungsoptionen durch
eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater
empfohlen.
Beim Rechtsformwechsel sollen insbesondere die Vorschriften des
Umwandlungsgesetztes
(UmwG) vollzogen werden. Hierfür sind insbesondere ein ausführlicher
Umwandlungsbericht
und ein
Umwandlungsbeschluss
der Versammlung der Anteilseigner notwendig. Daneben müssen die Gründungsvorschriften für die gewünschte Unternehmensform nach den entsprechenden
Gesetzen
eingehalten werden. Anschließend ist die neue Rechtsform des Rechtsträgers zur Eintragung in das Register, in dem der formwechselnde Rechtsträger eingetragen ist, anzumelden.
Für die Umwandlung eines Unternehmens in eine andere Rechtsform gibt es keine universelle Lösung. Anhand der spezifischen Umstände muss das Vorgehen sorgfältig erwogen werden. Um Risiken auszuschließen, ist jedoch eine
anwaltliche und steuerrechtliche Beratung
erforderlich.
Gewerbe ummelden
Bei einer der folgenden Tätigkeiten muss eine Gewerbeummeldung erfolgen:
- Verlegung einer Betriebsstätte innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der kommunalen Gewerbebehörde
- Wechsel oder Erweiterung des Geschäftsgegenstandes bzw. des Gewerbes auf nicht geschäftsübliche Waren oder gewerbliche Leistungen
Die Gewerbeummeldung erfolgt beim zuständigen
Gewerbeamt
. Hierfür benötigen Sie einen gültigen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) sowie eine Meldebescheinigung. Die Meldebescheinigung ist erforderlich, wenn der Wohnort der oder des Gewerbetreibenden nicht gleichzeitig der Betriebssitz ist.
Gewerbe abmelden
Eine Gewerbeabmeldung muss erfolgen bei:
- vollständiger Aufgabe eines Gewerbes
- Inhaberwechsel unter Fortbestehen des Betriebes, zum Beispiel nach Verkauf, Erbfolge oder Verpachtung
- Verlegung eines Gewerbebetriebes in den Zuständigkeitsbereich einer anderen kommunalen Gewerbebehörde
- Austritt einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters bei einer Personengesellschaft
- Wechsel der Rechtsform, zum Beispiel vom Einzelunternehmen zu einer GmbH
- Umwandlung nach dem UmwG, beispielsweise durch Verschmelzung, Spaltung, Rechtsformwechsel oder Vermögensübertragung
Die Gewerbeabmeldung erfolgt beim zuständigen
Gewerbeamt
. Hierfür benötigen Sie einen gültigen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT).
Abgabenordnung
Körperschaftsteuergesetz
Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung
Umwandlungsgesetztes (UmwG)