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Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB VIII


Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB VIII ermöglichen seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen oder von einer seelischen Behinderung bedrohten Kindern und Jugendlichen eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.


Wer bekommt Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB VIII?

Kinder und Jugendliche können Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB VIII bekommen, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft Beeinträchtigung ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Wie geht das mit der Beantragung von Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB VIII?

Im Kreis Pinneberg ist die Abteilung Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche zuständig für Leistungen zur Teilhabe für Kinder und Jugendliche nach dem SGB VIII.

Die Abteilung Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche unterstützt individuell, berät passgenau und prüft die entsprechenden Unterlagen. Die Kinder und Jugendlichen werden – je nach Alter und Entwicklung – an der Planung und Ausgestaltung der Hilfen beteiligt. Ebenso spielt das soziale Umfeld eine große Rolle: Eltern/Sorgeberechtigte, Kita/Schule sowie Therapeutinnen und Therapeuten/Ärztinnen und Ärzte werden intensiv mit einbezogen.

Eingliederungshilfe gibt es frühestens ab dem Monat, in dem der Antrag auf die Leistung gestellt wurde.

Was gehört zum Antrag dazu?

Es ist ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB VIII notwendig. Ein Antrag kann formlos gestellt werden. Im Kern braucht es die Mitteilung, dass eine bestimmte Person eine konkrete Unterstützungsleistung wünscht. Es reicht also eine E-Mail, eine Postkarte oder ein Anruf. Für die Abteilung Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche ist es am einfachsten, wenn ein Antrags-Formular ausgefüllt wird. Darin werden alle wichtigen Informationen gleich abgefragt. Antrags-Formulare finden Sie weiter unten auf dieser Seite. Die Antragsunterlagen werden dann an die Abteilung Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche geschickt.

Was wird bei der Antragstellung geprüft?
  • Das Vorliegen einer seelischen oder drohenden seelischen Behinderung.
  • Ob die Teilleistungsstörung zu erheblichen psychischen und/oder sozialen Problemen führt und ob mit der Behandlung der Teilleistungsstörung die vorliegenden psychischen und/oder sozialen Probleme behoben werden können.
  • Es erfolgt eine individuelle Ermittlung der Unterstützungsbedarfe.

Beratung und Kontakt zu Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche

Haben Sie Fragen zu Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB VIII? Möchten Sie wissen, ob ein Anspruch für Sie oder ihr Kind besteht? Welche Hilfen in Frage kommen? Welche Unterlagen Sie brauchen?

Die Verfahrenslotsen beraten, begleiten und unterstützen junge Menschen mit Beeinträchtigungen sowie deren Familien auf ihrem Weg zu Leistungen der Eingliederungshilfe. Die Beratung ist kostenlos und unabhängig von einer möglichen Antragstellung.

In der Telefonliste der Abteilung Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche finden Sie alle Mitarbeitenden. Wer genau zuständig ist, richtet sich nach dem aktuellen Wohnort (Sozialraum) und dem Nachnamen des Kindes/Jugendlichen (Spalte: Buchstabenbereich).




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