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Seuchen können in Ihrem Erscheinungsbild so verschieden auftreten, dass bereits jeder Seuchenverdacht umgehend untersucht und abgeklärt werden muss. Es liegt im Interesse des Tierbesitzers so bald wie möglich über die seuchenverdächtigen Erscheinungen Klarheit zu bekommen.
Seuchenerreger werden schon vor der Ansteckung bis zum Auftreten der Erkrankung (Inkubationsstadium) ausgeschieden. Um größere Verluste zu vermeiden, ist die Seuche frühzeitig zu bekämpfen.
Bricht eine anzeigepflichtige Tierseuche aus (Ausbruch) oder zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen (Seuchenverdacht), so hat nach § 4 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) der Besitzer der betroffenen Tiere
Diese Pflichten obliegen neben dem Besitzer der Tiere auch noch einem wesentlich größeren Personenkreis:
Die Seuchenmeldung ist unverzüglich zu erstatten, und zwar an die zuständige Behörde, dies ist in der Regel die örtlich zuständige Veterinärbehörde. Für Tierhalter im Kreis Pinneberg ist zuständig: Abteilung Veterinär- und Lebensmittelaufsicht.
Unverzüglich bedeutet: Ohne jeden Zeitverlust und ohne schuldhafte Verzögerung. Auch am Wochenende darf es keine Verzögerung geben.
Im Notfall sind die Amtstierärzte am Wochenende über die Kooperative Regionalleitstelle (Tel. 04121/ 801 90 530) zu erreichen.
Wer die ihm obliegende Anzeige nicht oder nicht unverzüglich erstattet, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EURO bestraft werden.
Die Bedeutung einer unverzüglichen Seuchenanzeige sollte jedem einsichtsvollen Tierhalter klar sein. Eine Seuchenverheimlichung oder eine verspätete Anzeige würde den betreffenden Tierbesitzer schwer belasten, da ggf. die Seuche direkt (z.B. Tierhandel) oder indirekt (z.B. Personenverkehr) aus dem Gehöft verschleppt und weit verbreitet werden kann.
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