Nach den Vorgaben des § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Landeswassergesetzes (LWG) ist die Einleitung von Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone (Flächen- und Muldenversickerung) erlaubnifrei von:
- aa) reinen Wohngrundstücken und Flächen mit hinsichtlich der Niederschlagswasserbelastung vergleichbarer Nutzung und
- bb) anderen Flächen in reinen und allgemeinen Wohngebieten bis zu einer befestigten Fläche von 1.000 m²,
- cc) ländlichen Wegen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG).
Nach den Vorgaben des § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b des Landeswassergesetzes (LWG) ist die Einleitung von Niederschlagswasser mittels Versickerung in Rigolen und Schächten erlaubnisfrei von:
- reinen Wohngrundstücken und Flächen mit hinsichtlich der Niederschlagswasserbelastung vergleichbarer Nutzung bis zu einer befestigten Fläche von 300 m².
Weitere Voraussetzung ist, dass die jeweilige Einleitung nur
- außerhalb von Wasserschutzgebieten und
- außerhalb von Altlasten oder altlastverdächtigen Flächen, Flächen mit schädlicher Bodenveränderung und Verdachtsflächen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes erfolgt.
Bei der erlaubnisfreien Versickerung ist damit kein wasserrechtliches Verfahren mehr notwendig. Die Nutzungsberechtigten haben sich dennoch im Vorwege zur Erfüllung der abwassersatzungsrechtlichen Anforderungen an die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft zu wenden.

