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Gemäß § 30 Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0:00 - 22:00 Uhr LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter LKW nicht verkehren.

Das Verbot gilt nicht für

  • kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
  • kombinierten Güterverkehr Hafen- Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
  • die Beförderung von
    a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
    b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
    c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
    d) leichtverderblichem Obst und Gemüse
  • Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
  • Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundessleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

In der Ferienreisezeit (vom 01.07. bis zum 31.08. eines Jahres) wird das Sonntagsfahrverbot durch die Ferienreisezeitverordnung ergänzt. Dies bedeutet, dass im vorgenannten Zeitraum auf einzelnen Streckenabschnitten samstags in der Zeit von 07:00 - 20:00 Uhr nicht gefahren werden darf. Die einzelnen Streckenabschnitte können unter http://www.bmvbw.de/ abgerufen werden.

In begründeten Fällen dürfen Ausnahmegenehmigungen vom Sonntagsfahrverbot und von der Ferienreisezeitverordnung erteilt werden. Dies wären u.a.:

  • Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln,
  • termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen,
  • Aufrechterhaltung des Betriebs öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen,
  • Versorgung von Märkten oder sonstigen Großveranstaltungen mit Lebens- oder Genussmitteln und Getränken,
  • Beförderung von Pferden zur Teilnahme an Rennsportveranstaltungen und an Reit- und Fahrturnieren (auch mit Anhänger),
  • Beförderung von Schlachtvieh zu den am Wochenbeginn stattfindenden Viehmärkten,
  • Beförderung von Brieftauben mit Spezialtransportfahrzeugen zu den Auflaßplätzen,
  • Beförderung von Ausrüstungsgegenständen für zeitgebundene kulturelle Veranstaltungen (z.B. Requisiten, Musikinstrumente)

Die Ausnahmegenehmigungen sind mind. 3 Tage vor Fahrtantritt bei der für den Betriebssitz bzw. Zweigstelle zuständigen Verkehrsbehörde zu beantragen.
Es gibt Dauergenehmigungen, für die ein Nachweis über die Dringlichkeit der Beförderung erforderlich ist.

  Gebührenübersicht für Ausnahmegenehmigungen Sonntagsfahrverbot und FerienreiseVO



Ihre Ansprechperson/en

Frau Lauber

Fachdienst Straßenbau und Verkehrssicherheit (FD 25)

Team Verkehrslenkung (25-3)

Geschäftszimmer

Telefon:  04121/ 4502-2519

Fax:  04121/ 4502-92519

E-Mail:  verkehrslenkung@kreis-pinneberg.de

Raum:  2.046

Sonntagsfahrverbot (Vertretung und feste Firmen)

Frau Mielke

Fachdienst Straßenbau und Verkehrssicherheit (FD 25)

Team Verkehrslenkung (25-3)

Telefon:  04121/ 4502-2527

Fax:  04121/ 4502-92527

E-Mail:  verkehrslenkung@kreis-pinneberg.de

Raum:  2.046

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