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Gemäß § 30 Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0:00 - 22:00 Uhr LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter LKW nicht verkehren.
In der Ferienreisezeit (vom 01.07. bis zum 31.08. eines Jahres) wird das Sonntagsfahrverbot durch die Ferienreisezeitverordnung ergänzt. Dies bedeutet, dass im vorgenannten Zeitraum auf einzelnen Streckenabschnitten samstags in der Zeit von 07:00 - 20:00 Uhr nicht gefahren werden darf. Die einzelnen Streckenabschnitte können unter http://www.bmvbw.de/ abgerufen werden.
In begründeten Fällen dürfen Ausnahmegenehmigungen vom Sonntagsfahrverbot und von der Ferienreisezeitverordnung erteilt werden. Dies wären u.a.:
Die Ausnahmegenehmigungen sind mind. 3 Tage vor Fahrtantritt bei der für den Betriebssitz bzw. Zweigstelle zuständigen Verkehrsbehörde zu beantragen.
Es gibt Dauergenehmigungen, für die ein Nachweis über die Dringlichkeit der Beförderung erforderlich ist.
Gebührenübersicht für Ausnahmegenehmigungen Sonntagsfahrverbot und FerienreiseVO
Fachdienst Straßenbau und Verkehrssicherheit (FD 25)
Team Verkehrslenkung (25-3)
Geschäftszimmer
Telefon: 04121/ 4502-2519
Fax: 04121/ 4502-92519
E-Mail: verkehrslenkung@kreis-pinneberg.de
Raum: 2.039
Sonntagsfahrverbot
Zuständigkeit VL: Amt Geest und Marsch Südholstein
Fachdienst Straßenbau und Verkehrssicherheit (FD 25)
Team Verkehrslenkung (25-3)
Telefon: 04121/ 4502-2527
Fax: 04121/ 4502-92527
E-Mail: verkehrslenkung@kreis-pinneberg.de
Raum: 2.046
Güterkraftverkehr (P - Z) | Sonntagsfahrverbot | Ausnahmegenehmigungen nach der StVO und StzVO | Veranstaltungen
Zuständigkeit VL: Barmstedt, Amt Hörnderkirchen
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