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Es erreichen uns regelmäßig Fragen, deren Antworten wir Ihnen hier gerne in einer kleinen FAQ-Auflistung zur Verfügung stellen möchten:
Seit dem 9. November 2021 gilt der neue Bußgeldkatalog, der zum Teil höhere Beträge beinhaltet. Durch die Veränderung sind bisherige Verwarnungsgelder zu Bußgeldern geworden. Bußgeldverfahren beinhalten bei Erlass eines Bußgeldgeldbescheids automatisch mindestens 28,50 € Gebühren und Auslagen. Dies ist gesetzlich so vorgeschrieben, siehe § 107 OWiG.
Das sollte nicht sein und tut uns leid. Wer einen Verstoß im Verwarnungsgeldbereich begeht, bekommt zunächst von der Bußgeldstelle oder dem Landespolizeiamt ein Verwarnungsgeldangebot. Dies umfasst zugleich auch eine Anhörung.
Wenn die Bußgeldstelle keine Mitteilung über die Unzustellbarkeit des Schriftstücks erhält, ist davon auszugehen, dass dieses zugestellt wurde. Die Zustellung muss durch die Bußgeldstelle nicht nachgewiesen werden.
Wird das Verwarnungsgeld nicht bezahlt, erhalten die Betroffenen einen Bußgeldbescheid. Einen Rechtsanspruch auf ein Verwarnungsgeldangebot besteht nicht.
Verwarnungsgeldangebote sollen den Verwaltungsaufwand reduzieren. Sie sind schnell und einfach erledigt, wenn der Vorwurf anerkannt und das Verwarnungsgeld bezahlt wird. Verfahrenskosten kommen nicht hinzu. Sofern es – aus welchem Grund auch immer – nicht zur Zahlung des Verwarnungsgeldes kommt, wird ein Bußgeldbescheid erlassen. In diesem Verfahren müssen laut Gesetz (§ 107 OWiG) Gebühren von mindestens 25,00 Euro und die Auslagen von 3,50 Euro erhoben und gezahlt werden.
Sie können von einer korrekten Messung und einem korrekten Messergebnis ausgehen. Der Kreis Pinneberg verfügt über mehrere stationäre Geschwindigkeitsmessanlagen, eine mobile Geschwindigkeitsmessanlage und einen Geschwindigkeitsmessanhänger. An einem Standort in Schenefeld werden gleichzeitig auch Rotlichtmissachtungen geahndet. Alle eingesetzten Messgeräte sind stets gewartet und geeicht. Aktuell werden auch Messgeräte mit Lasermesstechnik eingesetzt. Hier erfolgt die Geschwindigkeitsmessung bereits einige Meter vor dem Gerät. Das Foto wird erst später gemacht. Die Messung der Geschwindigkeit ist zu diesem Zeitpunkt jedoch schon abgeschlossen.
Am Standort in Schenefeld setzen wir eine stationäre Rotlichtüberwachungsanlage ein. Diese wird vorschriftsmäßig gewartet und geeicht. Bei einem Verstoß werden zwei Bilder gemacht. Der Verstoß wird an der Haltelinie dokumentiert, in einem zweiten Bild in Höhe der Säule erfolgt die Dokumentation, dass das Fahrzeug tatsächlich weitergefahren ist, und nicht direkt hinter der Haltelinie zum Stehen gekommen ist. Wenn Sie eine Anhörung oder einen Bußgeldbescheid erhalten haben, können Sie davon ausgehen, dass ein Verstoß vorlag.
Die eingesetzten Blitze sind hell. Es kommt vor, dass Sie den Eindruck haben, geblitzt worden zu sein, obwohl es das Fahrzeug vor oder neben Ihnen war. Gerade wenn es etwas dunkler ist, kann dies passieren. Wenn Ihnen ein Verstoß vorgeworfen wird, erhalten Sie eine Anhörung oder ein Verwarnungsgeldangebot. Dies dauert in der Regel vier bis sechs Wochen.
Die Bearbeitungszeit für die Auswertung von Geschwindigkeits- und Rotlichtverstößen in Schenefeld dauern dauert in der Regel vier bis sechs Wochen. Dann erfolgt eine Halteranfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt. Sofern Sie umgezogen sind, können Sie Ihre Adresse in dieser Zeit also auf dem Fahrzeugschein noch ändern lassen. Leider ist es nicht möglich, ohne die Falldaten Ihre Daten (neue Adresse oder neuen Fahrer) schon zu hinterlegen, da bis zur Überleitung des Verstoßes noch keinerlei Daten vorliegen. Sollten Sie nach sechs Wochen noch keinen Brief erhalten haben, können Sie eine E-Mail an bussgeldstelle@kreis-pinneberg.de mit dem Hinweis auf die neue Adresse schreiben. Wenn es sich um einen Verstoß im Verwarnungsgeldbereich handelt (niedrigeres Geschwindigkeitsniveau), teilen Sie dies gerne mit. Dann wird Ihre Mail direkt an die zuständige Stelle (Landespolizeiamt) weitergeleitet.
Hier können Sie sich direkt an die Stadt Pinneberg (04101/ 211-0) bzw. an die Stadt Elmshorn (04121/ 231-0) wenden. Die Bußgeldstelle des Kreises kann in diesen Fällen nicht weiterhelfen, da kein Datenzugriff möglich ist.
Bei einem Bußgeldbescheid verhält es sich anders als bei einer Verwarnung, die Sie annehmen, bezahlen und damit erledigen können. Bei einem Verstoß, der mit einem Bußgeld geahndet wird, erhalten Sie immer eine Anhörung zum Bußgeldverfahren. Wenn Sie selbst für den Verstoß verantwortlich waren und den Verstoß zugeben, müssen Sie den Anhörungsbogen nicht zurücksenden. Nach 2-3 Wochen erhalten Sie den Bußgeldbescheid. Die Höhe des Bußgeldes ist von der Schwere des Verstoßes abhängig, beträgt aber mindestens 60,- € zzgl. Gebühren und Auslagen in Höhe von mind. 28,50 €.
Wenn eine andere Person den Verstoß begangen hat, sind Sie verpflichtet, diese Person zu benennen und den Anhörungsbogen an die Bußgeldstelle zurückzusenden. Dann beginnt das Verfahren mit der neu benannten Person (Anhörung und ggf. Bußgeldbescheid).
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