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Verbrennen von Pflanzlichen Abfällen


Das Land Schleswig-Holstein hat seit Mai 2021 die Regelungen zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen neu gefasst.

Ziel der neuen Vorschriften besteht darin, möglichst viele pflanzliche Abfälle in dafür vorgesehen Anlagen zu verwerten und als Grundstoff für Biogasanlagen, Düngemittel etc. zu verwenden. Überdies führt das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen zu Geruchsbelästigungen in der Nachbarschaft, ggf. zu gesundheitsschädliche Emissionen und der Freisetzung von CO2.

Die neue Pflanzenabfallverordnung sieht vor, dass das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen in zusammenhängend bebauten Ortsteilen (im sogenannten Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch) grundsätzlich nicht mehr erlaubt ist.

Gestattet ist dies lediglich in nicht zusammenhängend bebauten Gebieten (im sogenannten Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch), wenn es keine zumutbaren Alternativen zum Verbrennen gibt. Ein entsprechendes Verbrennen muss hier dem Fachdienst Umwelt des Kreises mit einem Vorlauf von fünf Werktagen angezeigt werden.

Brauchtumsfeuer wie Biikebrennen, Osterfeuer oder das private Lagerfeuer bleiben erlaubt. Weitere Ausnahmen gelten im gewerblichen Bereich der Baumschulen, des Gartenbaus und der Knickpflege als Landschaftspflegemaßnahme. In diesen Fällen ist keine Anzeigepflicht gegeben.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Kreises Pinneberg (www.kreis-pinneberg.de) unter dem Stichwort Abfallüberwachung.

 
Medieninformation vom 07.07.2021


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