Auf Grundlage des Artikel 1 der Landesverordnung zur vorübergehenden Ausnahme von der Verpflichtung zur elektronischen Führung von Bußgeldakten vom 22. Dezember 2025 (GVOBL Schl.-H. 2025) wird Folgendes angeordnet: Vorübergehende Ausnahme Für Bußgeldverfahren der Verwaltungsbehörden des Kreises Pinneberg können Akten bis zum 31. Dezember 2026...


