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Verwaltungsleistung suchen


Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat


Wenn Sie von einem anderen Mitgliedsstaat nach Deutschland ziehen, finden Sie hier die wichtigsten Informationen zur Meldepflicht und den geltenden Fristen.


Leistungsbeschreibung

Meldepflicht

Personen, die sonst im Ausland wohnen und für einen nicht länger als 3 Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung beziehen, unterliegen nicht der allgemeinen Meldepflicht .

Steht bei Bezug der Wohnung bereits fest, dass der Aufenthalt 3 Monate überschreiten wird , muss sich die Person 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden .


Weiterführende Informationen
Bundesministerium des Innern (BMI)
Adresse
Alt-Moabit 140
10557 Berlin, Stadt
Adresse
Graurheindorfer Straße 198
53117 Bonn, Stadt
Telefon
+49 30 18681-0
Fax
+49 30 18681-12926
E-Mail
poststelle@bmi.bund.de
WWW
Internetseite des Bundesministeriums des Innern (BMI)
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