Zuständige Stellen sind Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt.
Weitere Informationen
- §§ 27 Absatz 2, 17 Absatz 1 und 3, 23 Bundesmeldegesetz (BMG)
- Nummern 17 und 23 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Diese Unterstützungsdienste unterstützen Sie bei der Ausübung Ihrer Rechte und Wahrnehmung Ihrer Pflichten im europäischen Binnenmarkt.
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes