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Belehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)


Die Belehrung nach § 43 IfSG richtet sich an Personen, die im Lebensmittelbereich beschäftigt werden sollen und noch kein Gesundheitszeugnis gemäß §§ 17/18 Bundesseuchengesetz besitzen. Es handelt sich um den Personenkreis, der offene Lebensmittel verarbeitet, behandelt oder in den Verkehr bringt. Die Bescheinigung über die Belehrung ist dem Arbeitgeber vor Aufnahme der beruflichen Tätigkeit vorzulegen.

Bitte prüfen Sie anhand der Anhaltspunkte, ob Sie eine Belehrung nach § 43 IfSG benötigen.

Die Belehrungen für den Kreis Pinneberg werden von einem beauftragten Arzt durchgeführt. Sie haben die Wahl zwischen einer Präsenz-Belehrung in Hamburg (www.gesundheitszeugnis.de ) oder einer Online-Belehrung (www.erstbelehrung-pinneberg.de). Weitere Informationen können Sie dem jeweiligen Link entnehmen.

Bitte beachten Sie, dass sowohl für die Präsenz-Belehrung als auch für die Online-Belehrung eine Gebühr anfällt. Falls Sie Fragen zur Belehrung, der Präsenzveranstaltung oder dem Online-Dienst haben, wenden Sie sich bitte direkt an den beauftragten Arzt Herrn Wiechmann (Tel.: 0179-4222989, E-Mail: info@gesundheitszeugnis-hamburg.com, Homepage: www.gesundheitszeugnis.de).

Informationen zum Datenschutz finden Sie in der Datenschutzerklärung Belehrungen.


Sie haben einen Befreiungscode von uns erhalten?

Wenn Sie einen Befreiungscode von uns erhalten haben und nun an einer Online-Belehrung teilnehmen möchten, nutzen Sie bitte folgenden Link: www.erstbelehrung-pinneberg.de/befreiung.

Sie benötigen die Belehrung für eine Schulklasse?

Nur für Schulklassen bieten wir nach vorheriger Absprache mittwochs und donnerstags in der Zeit von 10:00 - 12:00 Uhr Gruppenbelehrungen an. Bei Interesse schicken Sie uns bitte eine E-Mail mit der geplanten Teilnehmeranzahl an infektionsschutz@kreis-pinneberg.de.

Gebührenbefreiung für Belehrungen

Von der Gebühr befreite Personen müssen vor der Belehrung ein Befreiungsschreiben zur Vorlage bei der Präsenz-Belehrung oder einen Befreiungscode für die Online-Belehrung beim Fachdienst Gesundheit unter gesundheitsamt@kreis-pinneberg.de anfordern. Eine Erstattung bereits bezahlter Belehrungen ist nicht möglich.

Schüler*innen, die die Belehrung für ein Schulpraktikum benötigen, können von der Gebühr für die Belehrung befreit werden. Eine entsprechende Bescheinigung von der Schule, dass die Belehrung für ein Schulpraktikum benötigt wird, ist vor der Belehrung dem Fachdienst Gesundheit vorzulegen.

Gemeinnützige Organisationen (z. B. Vereine) können einen formlosen Antrag auf Gebührenbefreiung für Belehrungen nach § 43 IfSG für die dort ehrenamtlich tätigen Personen stellen. Ein Nachweis über die Gemeinnützigkeit - meist in Form eines Freistellungsbescheids vom Finanzamt - ist beizufügen. Eine Gebührenbefreiung ist nicht möglich, wenn die Kosten von dritter Seite erstattet werden oder auf die Leistung umgelegt werden können (z. B. Kindergartenbeiträge). Ihren Antrag schicken Sie bitte an gesundheitsamt@kreis-pinneberg.de.

Personen, die die Belehrung für den Bundesfreiwilligendienst, ein Freiwilliges Soziales Jahr o. ä. benötigen, können keine Gebührenbefreiung beanspruchen.

Wiederholungsbelehrungen

Der Arbeitgeber ist verpflichtet nach Aufnahme der Tätigkeit und im weiteren Verlauf alle 2 Jahre Wiederholungsbelehrungen durchzuführen. Diese Wiederholungen sind zu dokumentieren und aufzubewahren. Informationen zu den Inhalten finden Sie in der Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und für Ihre Dokumentation können Sie die Erklärung für den Arbeitgeber nutzen.


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