Folgende Personengruppen können von der Gebühr befreit sein:
- Schüler*innen einer Regelschule im Kreis Pinneberg, welche die Hygienebescheinigung für ein pflichtiges Praktikum benötigen. Für eine Gebührenbefreiung ist während der Belehrung eine Bescheinigung der Schule bereitzuhalten, woraus sich ergibt, dass es sich vorliegend um ein verpflichtendes Schulpraktikum handelt.
- Schüler*innen einer Beruflichen Schule im Kreis Pinneberg, welche die Hygienebescheinigung im Rahmen ihrer schulischen Ausbildung benötigen. Für eine Gebührenbefreiung ist während der Belehrung eine Bescheinigung der Schule bereitzuhalten, woraus sich dies ergibt.
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Für ehrenamtlich tätige Personen einer gemeinnützigen Organisation (z.B. Verein) mit Sitz im Kreis Pinneberg. Für eine Gebührenbefreiung ist während der Belehrung ein Nachweis über die ehrenamtliche Tätigkeit bei der Organisation sowie ein Nachweis der Gemeinnützigkeit der Organisation (z.B. Freistellungsbescheid vom Finanzamt) bereitzuhalten. Sofern eine Gewinnerzielungsabsicht der Organisation vorliegt, ist eine Gebührenbefreiung ausgeschlossen. Eine Gebührenbefreiung ist zudem nicht möglich, wenn die Kosten von dritter Seite erstattet werden oder auf die Leistung umgelegt werden können (z.B. Kindergartenbeiträge).
Personen, die die Belehrung für den Bundesfreiwilligendienst, ein Freiwilliges Soziales Jahr o.Ä. benötigen, können keine Gebührenbefreiung beanspruchen.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei nicht wirksam erbrachten Nachweisen die Gebühr auch im Nachhinein gefordert werden kann.

