Belehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Die Belehrung nach § 43 IfSG richtet sich an Personen, die im Lebensmittelbereich beschäftigt werden sollen und noch kein Gesundheitszeugnis gemäß §§ 17/18 Bundesseuchengesetz besitzen. Es handelt sich um den Personenkreis, der offene Lebensmittel verarbeitet, behandelt oder in den Verkehr bringt. Die Bescheinigung über die Belehrung ist dem Arbeitgeber vor Aufnahme der beruflichen Tätigkeit vorzulegen.

Bitte prüfen Sie anhand der Anhaltspunkte, ob Sie eine Belehrung nach § 43 IfSG benötigen.

Die Belehrungen für den Kreis Pinneberg werden über das Online-Belehrungstool Infektionsschutzbelehrung durchgeführt. 

Informationen zum Datenschutz finden Sie in der Datenschutzerklärung Belehrungen.


Gebührenbefreiung für Belehrungen

Folgende Personengruppen können von der Gebühr befreit sein:

  • Schüler*innen einer Regelschule im Kreis Pinneberg, welche die Hygienebescheinigung für ein pflichtiges Praktikum benötigen. Für eine Gebührenbefreiung ist während der Belehrung eine Bescheinigung der Schule bereitzuhalten, woraus sich ergibt, dass es sich vorliegend um ein verpflichtendes Schulpraktikum handelt.
  • Schüler*innen einer Beruflichen Schule im Kreis Pinneberg, welche die Hygienebescheinigung im Rahmen ihrer schulischen Ausbildung benötigen. Für eine Gebührenbefreiung ist während der Belehrung eine Bescheinigung der Schule bereitzuhalten, woraus sich dies ergibt.
  • Für eine gemeinnützige Organisation ehrenamtlich tätige Personen. Für eine Gebührenbefreiung ist währen der Belehrung ein Nachweis über die Gemeinnützigkeit, meist in Form eines Freistellungsbescheid vom Finanzamt, ist bereitzuhalten. Sofern Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, ist eine Gebührenbefreiung ausgeschlossen. Eine Gebührenbefreiung ist zudem nicht möglich, wenn die Kosten von dritter Seite erstattet werden oder auf die Leistung umgelegt werden kann (z.B. Kindergartenbeiträge).

Personen, die die Belehrung für den Bundesfreiwilligendienst, ein Freiwilliges Soziales Jahr o.Ä. benötigen, können keine Gebührenbefreiung beanspruchen.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei nicht wirksam erbrachten Nachweisen die Gebühr auch im Nachhinein gefordert werden kann.

Wiederholungsbelehrungen

Der Arbeitgeber ist verpflichtet nach Aufnahme der Tätigkeit und im weiteren Verlauf alle 2 Jahre Wiederholungsbelehrungen durchzuführen. Diese Wiederholungen sind zu dokumentieren und aufzubewahren. Informationen zu den Inhalten finden Sie in der Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und für Ihre Dokumentation können Sie die Erklärung für den Arbeitgeber nutzen.