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Freistellung von der Arbeit/ Erstattung von Verdienstausfall


Der Kreis Pinneberg unterstützt in vielfältiger Weise die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit. Die entsprechenden Regelungen zur Freistellung für ehrenamtliche Mitarbeitende in der Jugendarbeit sind nach rechtlichen Grundlagen der Länder bzw. des Bundes geregelt.

Arbeitgeber haben grundsätzlich die Ehrenamtlichen freizustellen. Damit Sie als Ehrenamtliche*r für die Teilnahme an Freizeitmaßnahmen nicht Ihren Erholungsurlaub nutzen müssen, oder ohne Fortzahlung Ihres Lohns freigestellt werden, bietet das Land Schleswig-Holstein mit der Landesverordnung über die Freistellung für ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit (Freistellungsverordnung-FreiStVO) in Verbindung mit § 23 Jugendförderungsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Freistellung von der Arbeit sowie die Erstattung des hierdurch entstehenden Verdienstausfalles.

Somit können ehrenamtliche Mitarbeitende für Träger aus dem Kreis Pinneberg die Erstattung des Verdienstausfalls erhalten. Maßgebend ist der Sitz des Trägers der Veranstaltung.

Eine Verdienstausfallerstattung erfolgt nur, wenn hierzu die rechtlichen Grundlagen erfüllt sind (siehe Merkblatt). Der vollständig ausgefüllte Antrag soll rechtzeitig zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme im Original beim Kreis Pinneberg eingehen. Die Teilnahmebescheinigung ist spätestens sechs Wochen nach Maßnahmenende, vom zuständigen Träger unterschrieben und gestempelt, einzureichen.

Ehrenamtliche, die Beschäftigte des Landes Schleswig-Holstein oder der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein sind, sollen - nach § 2 der Verordnung - unter Fortzahlung der Arbeitsentgelte für die Mitarbeit in der Jugendarbeit freigestellt werden (d.h. Freistellung bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts - also kein Verdienstausfall und damit keine Verdienstausfallerstattung).

Das Merkblatt zur Erstattung von Verdienstausfall beinhaltet alle wichtigen Einzelheiten zur Antragsstellung und die wichtigsten Infos der Freistellungsverordnung.

Allgemeine Infos zur Jugendleitercard sowie der Erstattung von Verdienstausfall und den entsprechenden Rechtsgrundlagen finden Sie ebenfalls in der Broschüre des Landesjugendrings.



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