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Kinderschutz in Vereinen und Verbänden


Djscho (Joachim Frewert)_ pixelio.de

Die Umsetzung des Kinderschutzes durch freie Träger erfordert verschiedene Maßnahmen und Rahmenbedingungen (z.B. „Notfallplan“, Interventionsleitfaden, Aufklärung und Sensibilisierung, Ehrenerklärung usw.) Kinderschutz bedeutet Kinder- und Jugendliche vor negativen Einflüssen, wie z.B. Vernachlässigung, körperlicher und seelischer Gewalt, Misshandlung oder Missbrauch zu schützen.

Eine Maßnahme zur Umsetzung des Kinderschutzes ist die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis. Das normale Führungszeugnis enthält alle rechtskräftigen Verurteilungen ab 90 Tagessätzen Geldstrafe bzw. ab 3 Monaten Freiheitsstrafe. Das erweiterte Führungszeugnis weist zusätzlich auch alle Verurteilungen zu geringeren Strafen im Bereich der Sexualdelikte aus.

Nach § 72a SGB VIII ist mit allen Trägern der freien Jugendhilfe und Vereinen eine Vereinbarung zu schließen. Die vorliegende Trägervereinbarung setzt einen Mindeststandard, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. Darüber hinaus kann jeder Träger umfassendere Maßnahmen ergreifen.

Die vom Kreis Pinneberg erstellten Newsletter zum Thema Kinderschutz und Schutzkonzepte unterstützen bei der Installierung von weiteren Schutzmechanismen in der Jugendverbandsarbeit.




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