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Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB IX ermöglichen Kindern und Jugendlichen mit einer wesentlichen oder drohenden körperlichen, geistigen, seelischen und /oder Sinnesbeeinträchtigung am Leben in der Gesellschaft teilzunehmen und Bildungschancen wahrnehmen zu können.


Wer bekommt Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB IX?

Kinder und Jugendliche können Leistungen zur Teilhabe bekommen, wenn sie folgende Beeinträchtigungen haben:

  • geistige Beeinträchtigungen
  • körperlich-motorische Beeinträchtigungen
  • Sprach-Beeinträchtigungen
  • Seh-Beeinträchtigungen oder Blindheit
  • Hör-Beeinträchtigungen oder Taubheit
Wer ist für junge Menschen mit Autismus-Spektrum-Störung zuständig?

Kinder und Jugendliche mit Autismus-Spektrum-Störung, sofern die festzustellende Teilhabe-Beeinträchtigung auf eines der nachfolgenden Krankheitsbilder zurückzuführen ist, erhalten Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB IX:

  • F84.0: Frühkindlicher Autismus
  • F84.1: Atypischer Autismus
  • F84.2: Rett-Syndrom
  • F84.3: Andere desintegrative Störung des Kindesalters
  • F.84.4 Überaktive Störung mit Intelligenzminderung und Bewegungsstereotypien

Sofern die festzustellende Teilhabe-Beeinträchtigung auf nachfolgendes Krankheitsbild zurückzuführen ist, erhalten Kinder und Jugendliche Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB VIII:

  • F84.5 Asperger-Syndrom
Was genau bedeuten die Wörter Beeinträchtigung oder Behinderung?

Mit dem Wort „Beeinträchtigungen“ sind Funktions-Einschränkungen gemeint, die durch eine ärztliche Diagnose festgestellt werden.

Eine „Behinderung“ liegt vor, wenn die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft durch ein Gesundheitsproblem im Zusammenspiel mit ungünstigen Umweltbedingungen wesentlich eingeschränkt oder gefährdet ist. Einfach gesagt steht „Behinderung“ für „Teilhabe-Beeinträchtigung“ (siehe dazu auch: Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit, kurz: ICF).

Wie geht das mit der Beantragung von Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB IX?

Im Kreis Pinneberg ist die Abteilung Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche zuständig für Leistungen zur Teilhabe für Kinder und Jugendliche nach dem SGB IX.

Die Abteilung Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche unterstützt individuell, berät passgenau und prüft die entsprechenden Unterlagen. Die Kinder und Jugendlichen werden – je nach Alter und Entwicklung – an der Planung und Ausgestaltung der Hilfen beteiligt. Ebenso spielt das soziale Umfeld eine große Rolle: Eltern/Sorgeberechtigte, Kita/Schule sowie Therapeutinnen und Therapeuten/Ärztinnen und Ärzte werden intensiv mit einbezogen.

Eingliederungshilfe gibt es frühestens ab dem 1. eines Monats, in dem der Antrag auf die Leistung gestellt wurde.

Was gehört zum Antrag dazu?

Es ist ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB IX notwendig. Ein Antrag kann formlos gestellt werden. Im Kern braucht es die Mitteilung, dass eine bestimmte Person eine konkrete Unterstützungsleistung wünscht. Es reicht also eine E-Mail, eine Postkarte oder ein Anruf. Für die Abteilung Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche ist es am einfachsten, wenn ein Antrags-Formular ausgefüllt wird. Darin werden alle wichtigen Informationen gleich abgefragt. Antrags-Formulare finden Sie weiter unten auf dieser Seite. Die Antrags-Unterlagen werden dann an die Abteilung Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche geschickt.

Was wird bei der Antragstellung geprüft?

Die Abteilung Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche ist gesetzlich verpflichtet, eine Reihe von Dingen zu prüfen, bevor ein Antrag bewilligt werden kann. Im Wesentlichen geht es dabei um

  • die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der antragstellenden Person
  • das Vorliegen einer wesentlichen oder drohenden Behinderung
  • die Ermittlung der individuellen Unterstützungsbedarfe.

In der unten anhängenden Übersicht finden Sie eine Auswahl der Leistungen der Eingliederungshilfe für Minderjährige.


Beratung und Kontakt zu Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche

Haben Sie Fragen zu Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB IX? Möchten Sie wissen, ob ein Anspruch für Sie oder ihr Kind besteht? Welche Hilfen in Frage kommen? Welche Unterlagen Sie brauchen?

Die Verfahrenslotsen beraten, begleiten und unterstützen junge Menschen mit Beeinträchtigungen sowie deren Familien auf ihrem Weg zu Leistungen der Eingliederungshilfe. Die Beratung ist kostenlos und unabhängig von einer möglichen Antragstellung.

In der Telefonliste der Abteilung Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche finden Sie alle Mitarbeitenden. Wer genau zuständig ist, richtet sich nach dem aktuellen Wohnort (Sozialraum) und dem Nachnamen des Kindes/Jugendlichen (Spalte: Buchstabenbereich).




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