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Gesundheitlicher Verbraucherschutz umfasst auch die hygienische Gewinnung von Fleisch. Ziel ist es dabei sicherzustellen, dass nur gesundheitlich und qualitativ einwandfreies Fleisch zum Verbraucher gelangt. Die unabhängige amtliche Kontrolle innerhalb der Lebensmittelkette beginnt beim Schlachttier bereits im Herkunfts-/Erzeugerbetrieb und erstreckt sich über die Schlachtung hinaus bis zur Ladentheke („from stable to table“). Sie ist damit eine wesentliche Aufgabe im gesundheitlichen Verbraucherschutz.


Die amtliche Fleischhygieneüberwachung beinhaltet insbesondere
  • Organisation und Überwachung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung in zugelassenen Schlachtbetrieben und bei Schlachtungen im Herkunftsbetrieb sowie der regelmäßigen amtlichen Gesundheitsüberwachung des Tierbestandes in Gehegewildhaltungen und bei selbstschlachtenden landwirtschaftlichen Geflügelhaltern (Direktvermarktern),
  • Untersuchung der lebenden Tiere vor und des Fleisches der Tiere nach der Schlachtung,
  • Veranlassung von Untersuchungen des Fleisches auf gesundheitliche Unbedenklichkeit für den Verbraucher (mikrobiologische Risiken, Rückstände), stichprobenartig oder bei konkretem Verdacht
  • Hygieneüberwachung von Schlachtbetrieben und Zerlegebetrieben einschließlich der Kontrolle der betrieblichen Eigenkontrollmaßnahmen zur Sicherstellung des gesundheitlichen Verbraucherschutzes
  • Überwachung der unschädlichen Beseitigung von untauglichem Fleisch/des Verkehrs mit tierischen Nebenprodukten,
  • Entnahme von Proben zur BSE / TSE- Untersuchung notgeschlachteten Rindern über 48 Monate und bei Schafen im Rahmen eines Monitorings,
  • Vorbereitung der Zulassung und laufende Überwachung der Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsbetriebe sowie der Kühl- / Gefrierhäuser für den Handelsverkehr mit frischem Fleisch / -erzeugnissen und Geflügelfleisch / -erzeugnissen,
  • Stellungnahme und Beratung der vorgenannten Betriebe bei Neu- / Umbauprojekten,
  • Information der Verbraucher über das EU- Schnellwarnsystem bei Feststellung gesundheitsgefährdender Belastungen im Fleisch / Geflügelfleisch,
  • Ausstellung der für den Handelsverkehr mit Fleisch/-erzeugnissen erforderlichen amtlichen Atteste für den innereuropäischen Handel oder den Export in Drittländer (außerhalb der EU)

Unter Schlachtung ist die Tötung von warmblütigen Tieren durch Blutentzug zum Zwecke der Lebenmittelgewinnung zu verstehen. Gewerbliche Schlachtungen werden in der Regel in entsprechend ausgerüsteten und dafür zugelassenen Schlachtstätten durchgeführt. Die Schlachttieruntersuchung und die sich an die Schlachtung anschließende Fleischuntersuchung gehören zu den Aufgaben und zum Kontrollumfang des amtlichen, veterinärmedizinischen Fachpersonals. Auch die Einhaltung der Hygieneregelungen zur Schlachtung sowie zur Fleischzerlegung und -bearbeitung wird veterinäramtlich überwacht.

Lebensmittel-/ Fleischhygienerecht

Das Lebensmittel-/Fleischhygienerecht umfasst alle geltenden europäischen und nationalen Anforderungen über der Zuführung von Schlachttieren zur Schlachtstätte, der Schlachtung selbst und zu den Hygienebedingungen bei der anschließenden Fleischzerlegung und -bearbeitung.

Gebühren für die Maßnahmen der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Die Durchführung der verbindlich vorgeschriebenen Schlachttier- und Fleischuntersuchung ist gebührenpflichtig. Die entsprechenden Tarife sind im Gebührenverzeichnis des Kreises Pinneberg für Untersuchungen, Kontrollen und sonstige Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene festgelegt.

Trichinenuntersuchung

Die Trichinose gilt als eine der gefährlichsten, durch Genuss von rohem Fleisch übertragbaren Parasiteninfektionen für den Menschen. Verursacher ist eine Nematodenart der Gattung Trichinella, die über den Verzehr von infiziertem Fleisch von einem auf den nächsten Wirt übertragen wird. Träger von Trichinen können Hausschweine und Wildschweine sein, aber auch Pferde, Hunde, Katzen, Füchse, Dachse und Luchse sowie grundsätzlich alle fleischfressenden Haus- und Wildtiere.

Als Maßnahme gegen eine Trichineninfektion des Menschen ist die Trichinenuntersuchung u.a. aller geschlachteten Hausschweine und Pferde sowie aller für den menschlichen Verzehr erlegten Wildschweine gesetzlich vorgeschrieben. Dazu werden in den Schlachtstätten im Rahmen der Fleischuntersuchung von Hausschweinen und Pferden bzw. bei Wildschweinen nach dem Erlegen und Aufbruch Muskelfleischproben entnommen und einem besonderen Untersuchungsverfahren unterzogen. Erst nach Abschluss dieser Untersuchung wird über die Freigabe des Tierkörpers für die weitere Verwendung entschieden.

Gebühren für die Maßnahmen der amtlichen Trichinenuntersuchung

Die Durchführung der verbindlich vorgeschriebenen Trichinenuntersuchung ist gebührenpflichtig. Die entsprechenden Tarife sind im Gebührenverzeichnis des Kreises Pinneberg für Untersuchungen, Kontrollen und sonstige Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene festgelegt. Die Untersuchung auf Trichinen beim Wildschwein ist aktuell noch für die Jäger weiterhin kostenfrei, dies gilt aber ausschließlich für in Schleswig-Holstein erlegte Stücke.


Ihre Ansprechperson/en

Herr Dr. Meyer

Fachdienst Sicherheit, Verbraucherschutz und Migration (FD 22)

Team Fleischhygiene und tierische Nebenprodukte (22-14)

Teamleitung

Telefon:  04121/ 4502-2217

Fax:  04121/ 4502-92324

E-Mail:  vetamt@kreis-pinneberg.de

Raum:  3.238


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