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Sprengstoffrecht (nicht gewerblicher Bereich)

Wenn Sie als Privatperson explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoff) erwerben, befördern oder damit umgehen wollen, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes. Die Erlaubnis wird auf Antrag nach Prüfung Ihrer Zuverlässigkeit und Eignung erteilt. Weiterhin muss ein Bedürfnis für die Tätigkeit (das Laden und Wiederladen von Patronenmunition, das Vorderladerschießen oder das Böllerschießen) nachgewiesen werden, das bei Jägern und Sportschützen anerkannt wird. Nur für das Abbrennen von Feuerwerken mit pyrotechnischen Gegenständen ist kein Bedürfnisnachweis erforderlich. 

Bei jedem Antrag muss zudem nachgewiesen werden, dass die explosionsgefährlichen Stoffe sicher aufbewahrt werden können.

Die Erlaubnis wird in der Regel auf fünf Jahre befristet ausgestellt und kann inhaltlich sowie räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, wenn dies zur Verhütung von Gefahren, Benachteiligungen oder Belästigungen für Dritte erforderlich ist.

Für die Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz zum Umgang mit Treibladungspulver ist außerdem auch die Vorlage eines Fachkundenachweises erforderlich. Die Fachkunde wird durch die Teilnahme an einem Seminar bei einem anerkannten Lehrgangsträger erworben. Für die Seminarteilnahme benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung können Sie ebenfalls bei der Kreisverwaltung Pinneberg beantragen.

Sowohl für die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung als auch für die Erlaubnisse nach § 27 SprengG werden Gebühren fällig. 

Wenn Sie weitere Fragen haben sollten, wenden Sie sich bitte an die unten angegebene Ansprechperson.



Ihre Ansprechperson/en

Frau Horstmann

Fachdienst Sicherheit, Verbraucherschutz und Migration (FD 22)

Team Ordnung (22-21)

Telefon:  04121/ 4502-2238

Fax:  04121/ 4502-92238

E-Mail:  waffen.jagd.ordnung@kreis-pinneberg.de

Raum:  4.120


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