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Vorübergehende Aufstellung von Verkehrszeichen


Für Anträge gemäß § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) zur vorübergehenden Aufstellung von Verkehrszeichen sind grundsätzlich die Städte, Gemeinden und Ämter zuständig.

Die vorübergehenden Aufstellungen von Verkehrszeichen ist z.B. nötig bei der

  • Absicherung von Baustellen an Straßen
  • Durchführung von Veranstaltungen, die sich auf den Straßenraum auswirken
  • Absicherung von Laternenumzügen
  • Einrichtung von Halteverboten für besondere Zwecke (z.B. Parken von Möbelwagen)

Der Fachdienst Straßenbau und Verkehrssicherheit der Kreisverwaltung Pinneberg ist seit dem 01.01.2002 nur noch für Anträge zur Absicherung von Baustellen an Straßen und Absicherung von Veranstaltungen zuständig, wenn sich die jeweilige Maßnahme über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt bzw. wenn Anordnungen für den Bezirk mehrerer amtsfreier Gemeinden/ Städte oder Ämter zu erteilen sind. Dazu gehört auch die Erteilung von Jahresgenehmigungen zur Baustellensicherung und die Bearbeitung der Anträge, bei denen überörtliche Umleitungsstrecken erforderlich sind.

Die Anträge stellen Sie bitte rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme bei den jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörden. Folgende Angaben müssen dem Antrag zu entnehmen sein:

  • Firma bzw. Name, Anschrift, Tel. und Fax
  • Verantwortlicher mit Anschrift und Telefonnummer
  • Maßnahme
  • Ort der Maßnahme (Ort, Straße, Hausnummer, Kilometrierung)
  • Zeitraum der Maßnahme
  • Grund der Maßnahme
  • Vorschlag der Verkehrssicherung (Regelplan und Skizze)
  • Nur bei Jahresgenehmigungen: Vertrag über mehrere Tagesbaustellen

Bei umfangreicheren Maßnahmen von längerer Dauer (ab 3 Monate) muss der Antrag mindestens 4 Wochen vorher gestellt werden. Alle übrigen Anträge sind mindestens 10 Tage vor Baubeginn bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde einzureichen. Dies trifft bei Norfällen selbstverständlich nicht zu!

Einer Ausnahmegenehmigung bedarf es beispielsweise für

  • das Aufstellen von Containern im öffentlichen Verkehrsraum
  • das Befahren gewichtsbeschränkter Straßen
  • die Befreiung von Regelungen der Straßenverkehrsordnung (z. B. Halten im Halteverbot in besonderen Einzelfällen)

Die Anträge sind formlos jeweils bei den zuständigen Städten, Gemeinden und Ämtern, zu stellen und sollten ggf. folgende Angaben enthalten:

  • Name, Anschrift, Tel. und Fax
  • Ort der Maßnahme
  • Art der Fahrbahn (Geh-/ Radweg vorhanden, Kernbereich)
  • Art der Verkehrsbeeinträchtigung
  • Zeitraum der Aufstellung
  • Grund des Antrages
  • Ladung
  • voraussichtliches Gewicht in Tonnen
  • amtliche Kennzeichen der Fahrzeuge

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